Gesamte Rechtsvorschrift TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

TBSFG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.07.2021
Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Bergsportführerwesen geregelt wird (Tiroler Bergsportführergesetz)

StF: LGBl. Nr. 7/1998 - Landtagsmaterialien: 386/97

§ 1 TBSFG


(1) Diesem Gesetz unterliegen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist,

a)

das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren, bei Schluchtentouren, beim Bergwandern sowie beim Sportklettern und

b)

das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens, des Bergwanderns, des Begehens von Schluchten und des Sportkletterns

einschließlich der Vermittlung von Kenntnissen über diese Bereiche (Bergsportführertätigkeiten).

(2) Eine Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig, wenn sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

(3) Das Schilaufen im Sinne dieses Gesetzes umfaßt alle Arten des Schilaufens, insbesondere das alpine Schilaufen, das Snowboardfahren und das Langlaufen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinne der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind sowie

(c)

von Sportvereinen, die satzungsmäßig im Wettkampfsport tätig und einem Sportfachverband zugeordnet sind.

§ 2 TBSFG


(1) Bergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.

(2) Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach § 7 Abs. 1 lit. c des Tiroler Schischulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn

a)

diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und

b)

weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausüben, noch dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(4) Für die nach den Abs. 2 und 3 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

§ 2a TBSFG


(1) Die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus einem anderen Land oder einem anderen Staat ist zulässig, wenn

a)

der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,

b)

die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder die Bergsteigerschule zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind,

c)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben,

d)

die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Bergsteigerschule ausgeübt wird, deren Lehrkräfte fachlich befähigt im Sinn des Abs. 2 sind,

e)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht und

f)

die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Lehrkräfte einer Bergsteigerschule über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität dieser Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

(3) Staatsangehörige anderer als der im Abs. 1 lit. b genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn

a)

sie die Voraussetzungen nach Abs.1 lit. c, d, e und f erfüllen,

b)

sie ihre Gäste im betreffenden Staat oder Land aufgenommen haben und

c)

Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern im betreffenden Staat oder Land das gleiche Recht zukommt.

(4) Für die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach Abs. 1 und 3 gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Diese Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in Tirol einen von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

§ 3 TBSFG


(1) Berg- und Schiführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren und beim Sportklettern befugt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Berg- und Schibergsteigens und des Sportkletterns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Berg- und Schiführer darf überdies seine Gäste

a)

im unmittelbaren Zusammenhang mit einer geplanten Schitour in den für Schitouren erforderlichen Fertigkeiten des Schilaufens unterweisen und

b)

beim Schilaufen auf Abfahrten im freien Schiraum und auf Schirouten, Schipisten und Loipen führen oder begleiten.

(3) Ein Berg- und Schiführer darf die zur Durchführung einer geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(4) Ein Berg- und Schiführer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Berg- und Schiführeranwärter und Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Berg- und Schiführer von der fachlichen Eignung der Berg- und Schiführeranwärter (§ 14 Abs. 1) und der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.

(5) Personen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berg- und Schiführer“ sowie zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.

§ 4 TBSFG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie

a)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c)

ausreichend haftpflichtversichert ist und

d)

im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2019, einzuholen. Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, anzuschließen. Wird von diesem Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag statt dessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinn des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.

(3) Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nachzuweisen. Wurde diese mehr als vier Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.

(5) Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines der im Abs. 4 dritter Satz genannten Staaten zugelassenen Versicherers nachzuweisen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Berg- und Schiführer die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.

(6) Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist schriftlich einzubringen. Die nach den Abs. 2, 3 und 5 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

§ 5 TBSFG


(1) Über einen Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Eine Ausfertigung der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband zu übersenden. Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Ausfertigung der Entscheidung an seine Sektionen zu übermitteln.

§ 6 TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat ein Berg- und Schiführerverzeichnis zu führen. In dieses Verzeichnis sind jene Personen einzutragen, denen die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde. In das Berg- und Schiführerverzeichnis sind einzutragen:

a)

der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Berg- und Schiführers,

b)

die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis,

c)

die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen sowie

d)

der allfällige Entzug der Befugnis und der allfällige Verzicht auf die Befugnis.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeder Person, der die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen wurde, das Berg- und Schiführerbuch zu übergeben. Das Berg- und Schiführerbuch hat jedenfalls zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Berg- und Schiführers,

b)

die Geschäftszahl und das Datum der Entscheidung über die Verleihung der Befugnis und die Bezeichnung der Behörde, die die Befugnis verliehen hat, sowie

c)

die erforderliche Anzahl von fortlaufend nummerierten Blättern für Bestätigungen nach § 13 Abs. 2 dritter Satz über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerbuches zu erlassen.

(4) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerbuch, ist es vollgeschrieben oder sind die Eintragungen darin nicht mehr lesbar, so hat ihm der Tiroler Bergsportführerverband auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Person die Befugnis als Berg- und Schiführer besitzt.

(6) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, die Daten von befugten Berg- und Schiführern nach Abs. 1 lit. a mit deren Zustimmung auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes zu veröffentlichen.

(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat einen befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch in das Bergwanderführerverzeichnis nach § 17 einzutragen.

§ 7 TBSFG


(1) Die Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid das Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.

(2) Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben die jeweils geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen.

(3) Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift Berg- und Schiführer – Land Tirol und den Familiennamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.

(4) Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.

(5) Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen ein neues Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.

(6) Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach § 17 auszufolgen.

§ 8 TBSFG Pflichten der Berg- und Schiführer


(1) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit sein Berg- und Schiführerabzeichen sichtbar zu tragen und seinen Berg- und Schiführerausweis mitzuführen. Er hat den Berg- und Schiführerausweis den Organen der Behörde und des Tiroler Bergsportführerverbandes und seinen Gästen auf deren Verlangen vorzuweisen. Das Berg- und Schiführerbuch ist aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(2) Ein Berg- und Schiführer hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit

a)

dafür zu sorgen, daß die körperliche Sicherheit seiner Gäste nicht gefährdet wird,

b)

seinen Gästen die erforderliche Hilfe zu leisten, es sei denn, daß die Hilfeleistung nur unter Todesgefahr oder der Gefahr einer schweren Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung möglich wäre, und

c)

das für die Leistung Erster Hilfe erforderliche Material mitzuführen.

(3) Ein Berg- und Schiführer hat sich vor dem Antritt einer Berg- oder Schitour oder der Ausübung einer Sportklettertätigkeit davon zu überzeugen, dass seine Gäste ausreichend ausgerüstet sind. Er hat die Führung von Personen abzulehnen, die mangelhaft ausgerüstet oder den Schwierigkeiten der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit offensichtlich nicht gewachsen sind. Ein Berg- und Schiführer hat die Höchstzahl der zu führenden Personen unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und der Schwierigkeit der geplanten Berg- oder Schitour oder Sportklettertätigkeit so festzusetzen, dass die körperliche Sicherheit seiner Gäste gewährleistet ist.

(4) Ein Berg- und Schiführer hat eine Berg- oder Schitour oder eine Sportklettertätigkeit abzubrechen, wenn Umstände eintreten, bei denen die körperliche Sicherheit seiner Gäste gefährdet scheint. Er darf Gäste allein lassen, wenn dies unbedingt erforderlich ist, um Hilfe herbeizuholen. Im Übrigen darf er Gäste im gegenseitigen Einvernehmen, jedoch nur bei den Umständen entsprechend sicheren Verhältnissen allein lassen, wenn ihnen dies im Rahmen ihrer Eigenverantwortung zumutbar ist. In jedem Fall hat er für die Sicherheit der Gäste bestmöglich zu sorgen und ihnen erforderlichenfalls entsprechende Anweisungen zu geben.

§ 9 TBSFG


(1) Die Befugnis als Berg- und Schiführer erlischt:

a)

mit dem Tod des Berg- und Schiführers,

b)

mit dem Entzug der Befugnis oder

c)

mit dem Verzicht auf die Befugnis.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Befugnis zu entziehen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis nach § 4 Abs. 1 nachträglich weggefallen ist,

b)

ein Berg- und Schiführer der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 2 öfter als zweimal nicht nachgekommen ist oder

c)

über einen Berg- und Schiführer die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus dem Tiroler Bergsportführerverband verhängt wurde, und zwar für die Dauer des Ausschlusses.

(3) Im Fall des Entzuges der Befugnis ist dem Tiroler Bergsportführerverband eine Ausfertigung der Entscheidung darüber zu übersenden.

(4) Ein Berg- und Schiführer kann auf seine Befugnis verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Behörde hat den Verzicht unverzüglich dem Tiroler Bergsportführerverband mitzuteilen.

(5) Der Tiroler Bergsportführerverband ist berechtigt, eine ihm nach Abs. 3 übermittelte Entscheidung sowie einen ihm nach Abs. 4 mitgeteilten Verzicht an seine Sektionen zu übermitteln.

(6) Im Fall des Abs. 1 lit. b oder c sind der Bezirksverwaltungsbehörde der Berg- und Schiführerausweis sowie das Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.

§ 10 TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Berg- und Schiführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein mindestens sechswöchiges Praktikum, im Zug dessen Tätigkeiten als Berg- und Schiführeranwärter (§ 14) im Rahmen von Berg- und Schitouren sowie Sportklettertätigkeiten auszuüben sind, zu absolvieren. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Berg- und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Berggefahren, Wetterkunde, Karten- und Orientierungskunde, Schnee- und Lawinenkunde, Gletscherkunde sowie Ausrüstungs- und Gerätekunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung, Eistourenausbildung, Schitourenausbildung, Bergrettungsausbildung und Grundfertigkeiten in den modernen Arten des Schilaufens zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergsteigen und Schibergsteigen sowie im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 11 Abs. 4 abzulegen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.

(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz, BGBl. Nr. 140/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 19/2021, der Ausbildung zum Schiführer nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 sowie der Ausbildung zum Schluchtenführer und der Ausbildung zum Sportkletterlehrer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person deren Ausbildung nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten oder eine vergleichbare Ausbildung durch Berufsverbände anderer Länder oder Staaten oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Ausbildung mit dem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

§ 11 TBSFG


(1) Zur Berg- und Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 oder an einer nach § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 10 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Berg- und Schiführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Berg- und Schiführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Berg- und Schiführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergsteigens und Schibergsteigens sowie des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Berg- und Schiführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Berg- und Schiführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Berg- und Schiführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 10 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Berg- und Schiführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden.

(5) Das Amt eines weiteren Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 4 endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlußprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, der Schiführerprüfung nach dem Tiroler Schischulgesetz 1995 und der Schluchtenführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Berg- und Schiführerprüfung ersetzen.

(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine nach den Bergsportführergesetzen anderer Länder oder den entsprechenden Vorschriften anderer Staaten abgelegte Bergsportführerprüfung oder eine bei einem Berufsverband eines anderen Landes oder Staates oder beim Bundesheer, bei der Bundespolizei, bei der ehemaligen Bundesgendarmerie oder bei der ehemaligen Zollwache abgelegte vergleichbare Prüfung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit der Berg- und Schiführerprüfung, allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Berufspraxis, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

§ 12 TBSFG (weggefallen)


§ 12 TBSFG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 12a TBSFG (weggefallen)


§ 12a TBSFG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 12b TBSFG (weggefallen)


§ 12b TBSFG seit 31.12.2015 weggefallen.

§ 13 TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Berg- und Schiführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Jeder Berg- und Schiführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Ist ein Berg- und Schiführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung bei Berg- und Schiführern im Berg- und Schiführerbuch, bei anderen Teilnehmern formlos zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einem Bergführerverband eines anderen Landes oder von einer Einrichtung eines anderen Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(4) Berg- und Schiführer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Berg- und Schiführer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 befugt.

(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Schluchtenführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.

§ 14 TBSFG


(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Lehrmethoden der Ausbildungsabschnitte nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an gerechnet, ausüben. Sie haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.

(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.

(4) Für Berg- und Schiführeranwärter gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.

§ 15 TBSFG Umfang der Befugnis


(1) Bergwanderführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Bergwanderungen auf Wegen, deren Schwierigkeitsgrad jenen der nach den Richtlinien der Landesregierung über die Markierung von Bergwegen rot zu markierenden Wege nicht übersteigt, und im höchstens mittelschwierigen weglosen Gelände befugt. Im Winter dürfen nur

a)

höchstens mittelschwierige Wege, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind,

b)

höchstens mittelschwieriges wegloses Gelände, das offenkundig nicht von Lawinen bedroht ist, sowie

c)

auf Gletschern vom Wegehalter geöffnete Winterwanderwege begangen werden.

Bergwanderführer sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Bergwanderns und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Bergwanderführer darf die zur Durchführung einer geplanten Bergwanderung erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Bergwanderführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Bergwanderführer“ berechtigt.

§ 16 TBSFG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Bergwanderführer zu verleihen, wenn sie

a)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c)

ausreichend haftpflichtversichert ist und

d)

im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 sinngemäß.

§ 17 TBSFG


Für die Verleihung der Befugnis als Bergwanderführer, die Führung eines Bergwanderführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Bergwanderführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Bergwanderführerabzeichen, den Bergwanderführerausweis, die Pflichten der Bergwanderführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 mit Ausnahme des Abs. 2 lit. b sinngemäß.

§ 18 TBSFG Ausbildungslehrgang


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Bergwanderführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen; er hat jedenfalls einen Ausbildungsteil Winterwanderungen und einen Ausbildungsteil Sommerwanderungen zu umfassen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, sommerliche und winterliche Berggefahren, Unfallkunde, Wetterkunde, Orientierungskunde und Ausrüstungskunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Lehrwanderungen unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Tourenplanung und Tourenführung sowie Sicherheit und Orientierung beim Bergsteigen, Bergrettung und Erste Hilfe zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Bergwandern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Bergwanderführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(5) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 7 und 8 sinngemäß.

§ 19 TBSFG


(1) Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 oder an einer nach § 18 Abs. 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 7 oder 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 18 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 17 abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Bergwanderführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Bergwanderführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Bergwanderführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Bergwanderns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bergwanderführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung und deren allfällige Ablegung in Teilprüfungen, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln.

(3) Die Bergwanderführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 18 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Bergwanderführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 17 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und zwei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines Berg- und Schiführer und eines Bergwanderführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Bergwanderführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 6 und 7 sinngemäß.

§ 20 TBSFG Umfang der Befugnis


(1) Schluchtenführer sind zum erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Schluchtentouren ohne Benützung eines Wasserfahrzeuges oder eines sonstigen Schwimmkörpers berechtigt. Sie sind weiters zum erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den Fertigkeiten des Begehens von Schluchten und zur Vermittlung von Kenntnissen hierüber berechtigt.

(2) Ein Schluchtenführer darf die zur Durchführung einer geplanten Schluchtentour erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Personen, denen die Befugnis als Schluchtenführer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Schluchtenführer“ berechtigt.

§ 21 TBSFG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Schluchtenführer zu verleihen, wenn sie

a)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c)

ausreichend haftpflichtversichert ist und

d)

im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nachzuweisen. Im übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

§ 22 TBSFG


Für die Verleihung der Befugnis als Schluchtenführer, die Führung eines Schluchtenführerverzeichnisses, die Veröffentlichung von Daten befugter Schluchtenführer auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Schluchtenführerabzeichen, den Schluchtenführerausweis, die Pflichten der Schluchtenführer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.

§ 23 TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie ein mindestens zweiwöchiges Praktikum zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie Seil- und Knotenkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 24 Abs. 4 abzulegen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.

(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(8) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

§ 24 TBSFG


(1) Zur Schluchtenführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 oder an einer nach § 23 Abs. 7 oder nach § 23 Abs. 8 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 23 Abs. 1 ersetzt, teilgenommen oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 22 abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Schluchtenführerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Schluchtenführerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Schluchtenführerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, daß die Schluchtenführerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Schluchtenführerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die im § 23 Abs. 3 zweiter Satz angeführten Gegenstände zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(4) Die Schluchtenführerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 22 ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Schluchtenführer und eines Berg- und Schiführer und Schluchtenführer sein muss. Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. als Schluchtenführer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern sowie der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Schluchtenführerprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

§ 25 TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schluchtenführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach § 24 Abs. 5 oder nach § 24 Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Jeder Schluchtenführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Schluchtenführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(4) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Sportkletterlehrer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.

§ 25a TBSFG


(1) Sportkletterlehrer sind zum erwerbsmäßigen Unterweisen, Führen und Begleiten von Personen

a)

beim seilfreien Klettern in Absprunghöhe (Bouldern),

b)

beim Klettern an künstlichen Kletterwänden sowie

c)

beim Klettern an vollständig mit Bohrhaken ausgestatteten Kletterrouten und Klettergärten im natürlichen Fels, bei denen die Sicherung in der Seilschaft vom Wandfuß aus erfolgt,

an Orten, die auf kurzen, ohne alpinistische Kenntnisse und Fertigkeiten bewältigbaren Wegen erreicht werden können, befugt. Sportkletterlehrer, die weiters über eine Befugnis als Bergwanderführer verfügen, dürfen ihre Tätigkeit überdies in Gebieten, die über Wege und wegloses Gelände im Sinn des § 15 Abs. 1 erreicht werden können, ausüben. Sportkletterlehrer sind weiters zur Vermittlung von Kenntnissen über das Klettern im Umfang der lit. a, b und c berechtigt.

(2) Ein Sportkletterlehrer darf die zur Durchführung von Sportklettertätigkeiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen treffen.

(3) Ein Sportkletterlehrer darf zu seiner Unterstützung bei der Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 erster Satz Sportkletterlehreranwärter heranziehen, soweit deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Vor der Heranziehung hat sich der Sportkletterlehrer von der fachlichen Eignung der Sportkletterlehreranwärter (§ 25d Abs. 2) zu überzeugen.

(4) Personen, denen die Befugnis als Sportkletterlehrer verliehen wurde, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Sportkletterlehrer“ berechtigt.

(5) Einer Befugnis als Sportkletterlehrer bedarf es nicht für das Führen und Begleiten von Personen auf

a)

künstlichen Boulderwänden sowie

b)

künstlichen Kletterwänden, sofern die Sicherung mittels automatischer Höhensicherungsgeräte (Sicherungsautomaten) erfolgt.

§ 25b TBSFG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie

a)

volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,

b)

verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,

c)

ausreichend haftpflichtversichert ist und

d)

im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.

§ 25c TBSFG


Für die Verleihung der Befugnis als Sportkletterlehrer, die Führung eines Sportkletterlehrerverzeichnisses, die Veröffentlichung der Daten von befugten Sportkletterlehrern auf der Internetseite des Tiroler Bergsportführerverbandes, das Sportkletterlehrerabzeichen, den Sportkletterlehrerausweis, die Pflichten der Sportkletterlehrer und das Erlöschen der Befugnis gelten § 5, § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3 und 4, § 7, § 8 und § 9 sinngemäß.

§ 25d TBSFG


(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach § 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.

(2) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 25j Abs. 2) nachzuweisen.

(3) Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3, 4 und 6 sinngemäß.

(4) Für die Pflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.

§ 25e TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehreranwärterprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang kann in mehreren Abschnitten durchgeführt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, praktische Erste Hilfe sowie Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung und über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Ausbildungen zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(7) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann einer Person auf deren Antrag die Nachsicht vom Erfordernis der Teilnahme am Ausbildungslehrgang für die Zulassung zur Prüfung nach § 25f erteilen, wenn auf Grund einer sonstigen Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit dieser Person angenommen werden kann, dass sie über die entsprechenden Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt.

§ 25f TBSFG


(1) Zur Sportkletterlehreranwärterprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 oder an einer nach § 25e Abs. 6 oder nach § 25e Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 8 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder denen die Nachsicht von der Teilnahme am Ausbildungslehrgang nach § 25e Abs. 8 erteilt wurde. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehreranwärterprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehreranwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehreranwärterprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehreranwärterprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25e Abs. 3 angeführten Gegenstände zu umfassen.

(4) Die Sportkletterlehreranwärterprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehreranwärterprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

§ 25g TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Sportkletterlehrerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung ein Praktikum im Ausmaß von mindestens 20 Stunden zu absolvieren. Dieses hat in der Ausübung einer Sportkletterlehrertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Sportkletterlehrers oder eines Berg- und Schiführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Bergsportführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde und Infrastrukturen des Sportkletterns, Körperlehre und Erste Hilfe, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Bewegungslehre, Sportklettern mit Kindern, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Routenplanung und Taktik sowie Unfallkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Sportklettertechnik an künstlichen und natürlichen Kletterwänden, praktisch-methodische Übungen für Kinder und Erwachsene, Rettungstechniken und praktische Erste Hilfe, Sicherungs- und Seiltechnik beim Sportklettern, Routenbau an künstlichen Kletterwänden sowie Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Sportkletterlehreranwärterprüfung erfolgreich abgelegt haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Sportklettern verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen. § 25e Abs. 5 bis 7 gilt sinngemäß.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrgangs nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung zu erlassen.

§ 25h TBSFG


(1) Zur Sportkletterlehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Ausbildungslehrgang nach § 25g Abs. 1 oder an einer nach § 25g Abs. 4 in Verbindung mit § 25e Abs. 6 oder Abs. 7 anerkannten Ausbildung, soweit eine solche Ausbildung den Ausbildungslehrgang nach § 25g Abs. 1 ersetzt, teilgenommen haben oder die eine Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c abzulegen haben. Die Ablehnung der Zulassung zur Sportkletterlehrerprüfung ist mit Bescheid des Vorsitzenden der Prüfungskommission nach § 25i für die Sportkletterlehrerprüfung auszusprechen.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Sportkletterlehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Sportkletterns durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Sportkletterlehrerprüfung zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere die Ausschreibung der Prüfung, die Zulassung zur Prüfung, der Prüfungsstoff, die Form der Prüfung, die Leistungsbeurteilung, die Wiederholung der Prüfung und die Form des Prüfungszeugnisses zu regeln. In dieser Verordnung kann weiters bestimmt werden, dass die Sportkletterlehrerprüfung in Form von Teilprüfungen vor den einzelnen Fachprüfern nach bestimmten Abschnitten des Ausbildungslehrganges abgelegt werden kann.

(3) Die Sportkletterlehrerprüfung ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Diese haben jedenfalls die im § 25g Abs. 3 angeführten Gegenstände mit Ausnahme des Gegenstandes Verankerungstechniken und Klettergartenbau zu umfassen.

(4) Die Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfung nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist vor der Prüfungskommission nach § 25i abzulegen.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Prüfungsstoffes der Abschlussprüfungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz und der Berg- und Schiführerprüfung nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Prüfungen die Sportkletterlehrerprüfung ersetzen.

(6) Für die Anerkennung sonstiger Prüfungen gilt § 11 Abs. 7 sinngemäß.

§ 25i TBSFG


(1) Für die Abnahme der Sportkletterlehreranwärterprüfung und der Sportkletterlehrerprüfung einschließlich der Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz in Verbindung mit § 25c ist eine Prüfungskommission einzurichten. Ihr gehören ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender und drei weitere von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Bergsportführerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder an, von denen eines jedenfalls Berg- und Schiführer, eines jedenfalls Sportkletterlehrer und eines Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrer sein muss.

(2) Zu weiteren Mitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die Tätigkeit als Berg- und Schiführer bzw. Sportkletterlehrer mindestens zwanzig Wochen ausgeübt haben. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. § 11 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 25j TBSFG


(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer und Sportkletterlehreranwärter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehreranwärterprüfung, die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25f Abs. 5 oder § 25f Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 oder nach § 25h Abs. 5 oder § 25h Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Jeder Sportkletterlehrer und Sportkletterlehreranwärter ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer oder Sportkletterlehreranwärter aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(4) Sportkletterlehrer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Sportkletterlehrer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 25d Abs. 1 befugt.

(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.

§ 25k TBSFG


(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde und der Tiroler Bergsportführerverband sind befugt, die Berg- und Schiführer, die Bergwanderführer, die Schluchtenführer, die Sportkletterlehrer und die Berg- und Schiführeranwärter, soweit sie Tätigkeiten nach § 14 Abs. 3 selbstständig ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 nachkommen. Weiters sind Personen, die eine unter § 2 Abs. 3 oder § 2a fallende Bergsportführertätigkeit ausüben, dahingehend zu kontrollieren, dass sie ihren Verpflichtungen nach § 8 Abs. 2, 3 und 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2a Abs. 4, nachkommen. Dabei ist vor allem zu prüfen, ob den Erfordernissen der Sicherheit bei der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten entsprochen wird. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Ausübung der Kontrolle auch geeignete Bedienstete des Amtes der Landesregierung heranziehen.

(2) Zur Ausübung der Kontrolle durch den Tiroler Bergsportführerverband hat die Landesregierung auf dessen Vorschlag die erforderliche Anzahl an Aufsichtsorganen zu bestellen. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen und bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden.

(3) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes sind befugt, in Ausübung ihres Dienstes

a)

Personen, die eine diesem Gesetz unterliegende oder eine unter § 2 Abs. 3 oder § 2a fallende Bergsportführertätigkeit ausüben, oder bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie eine solche Tätigkeit ausüben, zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern,

b)

künstliche Kletteranlagen zu betreten und

c)

Personen, die sie bei der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz betreten oder die im Verdacht stehen, eine solche Verwaltungsübertretung begangen zu haben, der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(4) Personen, die von einem Organ der Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes kontrolliert werden, haben sich auf Verlangen des Organes diesem gegenüber auszuweisen. Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer sind zur Vorlage eines von den nach den Rechtsvorschriften zuständigen Behörden oder Stellen des jeweiligen Landes oder Staates ausgestellten Ausweises, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, verpflichtet. Weiters sind dem Organ die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Kontrollen sind unter möglichster Schonung der Interessen der Betroffenen und ihrer Gäste durchzuführen. Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde und die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes haben bei der Ausübung ihres Dienstes den Dienstausweis mitzuführen und diesen anlässlich der Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Werden bei einer Kontrolle Umstände, die einen Straftatbestand nach § 37 erfüllen, festgestellt, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe des Sachverhalts und Übermittlung der erforderlichen Daten anzuzeigen.

§ 25l TBSFG


(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und

c)

die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde.

(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.

(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.

§ 25m TBSFG


(1) Jedes Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat vor dem Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Bergsportführerwesens zuständigen Organisationseinheit die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben. Dieser hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen des Dienstabzeichens zu erlassen. Der Dienstausweis hat jedenfalls den Familien- und den Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Aufsichtsorganes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bestellungsbescheides zu enthalten. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Aufsichtsorgan nach dem Tiroler Bergsportführergesetz“ zu enthalten.

(3) Das Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen.

(4) Der Dienstausweis und das Dienstabzeichen sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erloschen ist.

§ 25n TBSFG


(1) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes erlischt mit

a)

dem Tod,

b)

dem Widerruf der Bestellung oder

c)

dem Verzicht auf das Amt.

(2) Die Landesregierung hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes zu widerrufen, wenn

a)

eine der Voraussetzungen nach § 25l lit. a und b nachträglich weggefallen ist,

b)

das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,

c)

das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder

d)

der Tiroler Bergsportführerverband den Widerruf aus sonstigen wichtigen Gründen beantragt.

(3) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 kommt dem Tiroler Bergsportführerverband, in den Fällen des Abs. 2 lit. a bis c auch dem Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes, Parteistellung zu.

(4) Ein Aufsichtsorgan des Tiroler Bergsportführerverbandes kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.

§ 26 TBSFG


(1) Die Gesamtheit

a)

der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer sowie

b)

der nach § 14 tätigen Berg- und Schiführeranwärter

bildet den Tiroler Bergsportführerverband. Diese Personen sind ordentliche Mitglieder.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.

(3) Die Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband wird

a)

bei den Berg- und Schiführern, den Bergwanderführern, den Schluchtenführern und den Sportkletterlehrern mit der Verleihung der Befugnis sowie

b)

bei den Berg- und Schiführeranwärtern mit dem Beginn der Tätigkeit nach § 14 begründet.

Die Mitgliedschaft endet im Fall der lit. a mit dem Erlöschen der jeweiligen Befugnis und im Fall der lit. b mit dem Ende der jeweiligen Tätigkeit.

(4) Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer und Sportkletterlehrer, denen die Befugnis wegen des Verlustes der körperlichen Eignung entzogen wurde oder die auf die Befugnis verzichtet haben, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder in den Tiroler Bergsportführerverband aufgenommen werden.

(5) Personen, die sich als besondere Förderer des Tiroler Bergsportführerverbandes oder des Bergsportführerwesens erwiesen haben, können von der Landesversammlung auf Antrag des Landesausschusses zu Ehrenmitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes ernannt werden.

(6) Die ordentlichen und die freiwilligen Mitglieder haben an den Tiroler Bergsportführerverband einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist von der Landesversammlung unter Bedachtnahme auf den Aufwand, der dem Tiroler Bergsportführerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwächst, und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder für ordentliche und freiwillige Mitglieder gesondert festzusetzen.

(7) Die freiwilligen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in der Landesversammlung kein Stimmrecht. Sie sind bei der Wahl der Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes weder wahlberechtigt noch wählbar.

§ 27 TBSFG


(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25e Abs. 1 und § 25g Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1,

b)

die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen,

c)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung, der Sportkletterlehreranwärterprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung und der einschlägigen Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

d)

die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses, des Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses,

e)

die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher sowie

f)

die Kontrolle der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach § 25k.

(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge;

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe;

c)

die Durchführung von Disziplinarverfahren;

d)

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e)

die Verwaltung des Vermögens;

f)

die Förderung des Bergsportführerwesens;

g)

die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;

h)

die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;

i)

die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg-, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht;

j)

die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;

k)

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;

l)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;

m)

die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer, der Sportkletterlehreranwärter und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1;

n)

die Anstellung von Bediensteten;

o)

die Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25i Abs. 1.

§ 28 TBSFG Organe


Organe des Tiroler Bergsportführerverbandes sind die Landesversammlung, der Landesausschuß, der Präsident, die Rechnungsprüfer und der Disziplinarausschuß.

§ 29 TBSFG


(1) Die Landesversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Tiroler Bergsportführerverbandes.

(2) Der Präsident hat die Landesversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen.

(3) Der Landesversammlung obliegen:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

b)

die Wahl und die Enthebung der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Landesausschusses, die Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Ersatzmänner und die Wahl der weiteren Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses;

c)

die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

d)

die Entscheidung über die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e)

die Erlassung von Vorschriften über die Zuerkennung einer Aufwandsentschädigung und den Ersatz von Barauslagen für die Mitglieder des Landesausschusses und des Disziplinarausschusses;

f)

die Entscheidung in allen grundsätzlichen Fragen in den im § 27 Abs. 2 lit. e bis m genannten Angelegenheiten.

(4) Die Landesversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einberufung aller Mitglieder ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einem Beschluss der Landesversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 30 TBSFG


(1) Der Landesausschuß besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Dem Landesausschuß muss jeweils mindestens ein Vertreter der Berufsgruppe der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer und der Sportkletterlehrer angehören. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(2) Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.

(4) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens sechs weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung seine Mitglieder ihres Amtes zu entheben.

§ 31 TBSFG Präsident


(1) Der Landesausschuß hat aus seiner Mitte den Präsidenten zu wählen. In gleicher Weise ist der Vizepräsident zu wählen. Zum Präsidenten und zum Vizepräsidenten dürfen nur Berg- und Schiführer gewählt werden. Der Präsident wird im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.

(2) Dem Präsidenten obliegen:

a)

die Besorgung der Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; der Präsident ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden;

b)

in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Erlassung von Bescheiden über die Vorschreibung von Mitgliedsbeiträgen , die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses, der Vorsitz in diesen Organen sowie die Vollziehung der Beschlüsse dieser Organe.

(3) Der Präsident vertritt den Tiroler Bergsportführerverband nach außen. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Tiroler Bergsportführerverbandes begründet werden, sind vom Präsidenten und einem weiteren Mitglied des Landesausschusses zu unterfertigen.

(4) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen oder die Satzung oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesversammlung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

(5) Verletzen der Präsident oder der Vizepräsident bei der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches Gesetze oder Verordnungen oder befolgen sie Weisungen nicht, so hat sie die Landesregierung ihres Amtes zu entheben. Die Mitgliedschaft zum Landesausschuß wird hiedurch nicht berührt.

§ 32 TBSFG Rechnungsprüfer


(1) Die Landesversammlung hat aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Für jeden Rechnungsprüfer ist in gleicher Weise ein Ersatzmann zu wählen.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung des Tiroler Bergsportführerverbandes mindestens einmal jährlich auf ihre Gesetzmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit zu überprüfen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis jeder Überprüfung der Landesversammlung schriftlich zu berichten.

(4) Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglieder des Landesausschusses sein.

§ 33 TBSFG Amtsdauer


(1) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie haben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer die Geschäfte weiterzuführen, bis die neuen Mitglieder bzw. Organe gewählt sind.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des Landesausschusses, des Präsidenten oder des Vizepräsidenten endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband, Verzicht oder Enthebung. Das Amt eines Rechnungsprüfers endet durch Tod, Verlust der Mitgliedschaft zum Tiroler Bergsportführerverband oder Verzicht.

(3) Die Mitglieder des Landesausschusses, der Präsident, der Vizepräsident und die Rechnungsprüfer können auf ihr Amt verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Geschäftsstelle des Tiroler Bergsportführerverbandes unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

(4) Endet das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines Rechnungsprüfers vorzeitig, so ist für die restliche Amtsdauer unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

§ 34 TBSFG Satzung


Der Tiroler Bergsportführerverband hat sich eine Satzung zu geben. Sie hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die Wahl, die Aufgaben und die Geschäftsführung der Organe;

b)

die Einberufung und die Beschlußfassung der Kollegialorgane;

c)

die innere Organisation und die Einrichtung der Geschäftsstelle;

d)

die Verwaltung des Vermögens.

§ 35 TBSFG Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen


(1) Der Disziplinarausschuß hat über Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes, die durch ihr Verhalten das Ansehen ihres Standes schädigen oder die ihre Pflichten gegenüber dem Verband verletzen, eine Disziplinarstrafe zu verhängen.

(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu bestellen. Die zwei weiteren Mitglieder sind von der Landesversammlung auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Sie dürfen nicht dem Landesausschuß angehören. In gleicher Weise sind zwei Ersatzmitglieder zu wählen. Der Vorsitzende und die zwei weiteren Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch den Stellvertreter des Vorsitzenden bzw. durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(3) Die Landesregierung hat zur Vertretung der Standesinteressen der Mitglieder des Tiroler Bergsportführerverbandes und der Interessen des Tiroler Bergsportführerverbandes in Disziplinarverfahren einen rechtskundigen Beamten des Amtes der Tiroler Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren als Disziplinaranwalt zu bestellen.

(3a) Das Amt des Vorsitzenden des Disziplinarausschusses und seines Stellvertreters sowie des Disziplinaranwaltes endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand sowie durch Verzicht. Das Amt der weiteren Mitglieder des Disziplinarausschusses und ihrer Ersatzmitglieder endet durch Tod, Verzicht oder Enthebung vom Amt. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat ein weiteres Mitglied des Disziplinarausschusses oder sein Ersatzmitglied mit Bescheid seines Amtes zu entheben, wenn es aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied bzw. Ersatzmitglied auf Dauer nicht mehr erfüllen kann. In den Fällen des ersten und zweiten Satzes ist für den Rest der Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bzw. ein neuer Disziplinaranwalt zu bestellen.

(3b) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Disziplinarausschusses zu unterrichten. Der Vorsitzende ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Mitglieder des Disziplinarausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden.

(5) Der Disziplinarausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und die zwei weiteren Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Disziplinarausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) Disziplinarstrafen sind:

a)

der Verweis,

b)

Geldstrafen bis zu 1.000,– Euro und

c)

der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband.

(7) Der Ausschluß aus dem Tiroler Bergsportführerverband kann für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer verhängt werden. Wird der Ausschluß verhängt, so hat der Disziplinarausschuß eine Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu übersenden.

(8) Der Vorsitzende hat jede bei ihm einlangende Disziplinaranzeige dem Disziplinarausschuß zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob hierüber ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist oder nicht. Hat der Disziplinarausschuß die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem Beschuldigten und dem Disziplinaranwalt zuzustellen. Vom Unterbleiben eines Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt schriftlich zu verständigen.

(9) Parteien des Disziplinarverfahrens sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt. Ein Disziplinarerkenntnis darf nur nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nur auf Grund des Ergebnisses dieser Verhandlung erlassen werden. Wenn seit der Begehung der Tat mehr als drei Jahre verstrichen sind, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt oder eine verhängte Disziplinarstrafe nicht mehr vollstreckt werden. Im übrigen gilt für das Verfahren vor dem Disziplinarausschuß das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991. Geldstrafen sind im Wege der Verwaltungsvollstreckung einzubringen. Sie fließen dem Tiroler Bergsportführerverband zu.

 

§ 36 TBSFG Aufsicht


(1) Die Aufsicht über den Tiroler Bergsportführerverband obliegt der Landesregierung. Sie hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß der Tiroler Bergsportführerverband bei der Besorgung der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Gesetze, Verordnungen und die Satzung nicht verletzt, seinen Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, die Einberufung der Landesversammlung und des Landesausschusses zu verlangen. Der Präsident hat einem solchen Verlangen binnen zwei Wochen nachzukommen.

(3) Der Präsident des Tiroler Bergsportführerverbandes hat die Landesregierung von den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich zu verständigen.

(4) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Landesversammlung und des Landesausschusses einen Vertreter zu entsenden. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(5) Beschlüsse über die Erlassung oder Änderung der Satzung und über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge sind der Landesregierung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Beschlüsse, die diesem Gesetz widersprechen, innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen der Mitteilung aufzuheben. Erfolgt keine Aufhebung, so wird der Beschluß mit dem Ablauf dieser Frist rechtswirksam. Der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit von Beschlüssen ist auf Verlangen des Tiroler Bergsportführerverbandes zu bestätigen. Die Landesregierung hat auch sonstige Beschlüsse der Landesversammlung und des Landesausschusses, die gegen Gesetze, Verordnungen oder die Satzung verstoßen, aufzuheben.

(6) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Tiroler Bergsportführerverbandes zu informieren. Der Präsident ist verpflichtet, die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

(7) Der Tiroler Bergsportführerverband hat jeweils das Ergebnis der Wahl seiner Organe unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. Die Landesregierung hat auf Antrag eines bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten oder von Amts wegen Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war. Ein solcher Antrag muß binnen zwei Wochen nach der Durchführung der Wahl bei der Landesregierung eingebracht werden. Eine Aufhebung der Wahl von Amts wegen ist nach dem Ablauf von zwei Monaten nach ihrer Durchführung nicht mehr zulässig.

(8) Unterläßt ein Organ des Tiroler Bergsportführerverbandes die Erfüllung einer ihm nach diesem Gesetz oder der Satzung obliegenden Aufgabe, so kann die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der das Organ diese Maßnahme zu treffen hat. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Landesregierung die erforderliche Maßnahme auf Kosten des Tiroler Bergsportführerverbandes treffen, wenn dies im Interesse des Landes oder des Tiroler Bergsportführerverbandes unbedingt erforderlich ist.

§ 36a TBSFG Zuständigkeit


(1) Für die Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung der jeweiligen Befugnis. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig. Jene Bezirksverwaltungsbehörde, die die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer, als Schluchtenführer oder als Sportkletterlehrer verliehen hat, ist auch für den Entzug der Befugnis und für alle weiteren den jeweiligen Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer betreffenden Administrativverfahren nach diesem Gesetz örtlich zuständig, sofern dieser nicht einen Hauptwohnsitz begründet, aufgrund dessen sich die örtliche Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde ergibt.

(2) Für Administrativverfahren nach diesem Gesetz, in denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aufgrund des Abs. 1 ergibt, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Sprengel der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Besteht ein Hauptwohnsitz in Tirol nicht, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Aufenthalt des Antragstellers im Zeitpunkt der Einbringung des jeweiligen Antrages. Besteht ein entsprechender Aufenthalt in Tirol nicht oder ist dieser zweifelhaft, so ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck örtlich zuständig.

 

§ 36b TBSFG


(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Der Tiroler Bergsportführerverband ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in seine Zuständigkeit nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern und von Personen, die um die Verleihung einer entsprechenden Befugnis angesucht haben, sowie von Berg- und Schiführeranwärtern folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:

a)

Identifikationsdaten samt Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten,

b)

Staatsangehörigkeit,

c)

Daten über Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen in Bezug auf die Beurteilung der Verlässlichkeit,

d)

Gesundheitsdaten in Bezug auf die Beurteilung der körperlichen und geistigen Eignung,

e)

ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten und die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit betreffende Daten in Bezug auf die Beurteilung der fachlichen Eignung,

f)

fortbildungsbezogene Daten,

g)

versicherungsbezogene Daten in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,

h)

Daten über die Verleihung und das Erlöschen von Befugnissen nach diesem Gesetz,

i)

Daten über Disziplinarstrafen und die Bestrafung wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz.

(3a) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen weiters

a)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehrern oder Inhabern einer Bergsteigerschule aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g und i verarbeiten, sofern dies zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich ist,

b)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehrern oder Inhabern einer Bergsteigerschule aus einem anderen Land oder einem anderen Staat, die eine Tätigkeit im Rahmen des Ausflugsverkehrs ausüben, Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e und f verarbeiten, die im Zuge von Kontrollen nach § 25k erhoben werden,

c)

von Personen, die zu Aufsichtsorganen nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h verarbeiten, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25l Abs. 1 lit. a bis c erforderlich ist.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Anerkennung einer Ausbildung nach § 10 Abs. 8, gegebenenfalls in Verbindung mit § 18 Abs. 5, § 23 Abs. 8, § 25e Abs. 7 oder § 25g Abs. 4, bzw. einer Prüfung nach § 11 Abs. 7, gegebenenfalls in Verbindung mit § 19 Abs. 5, § 24 Abs. 6, § 25f Abs. 6 oder § 25h Abs. 6 angesucht haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, und f verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von seinen Mitgliedern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, e, f, g, h und i hinsichtlich Disziplinarstrafen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen diese Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln.

(5a) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf weiters

a)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, h und i verarbeiten, sofern dies zur Führung des Verzeichnisses der Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehreranwärter und Sportkletterlehrer erforderlich ist,

b)

von Berg- und Schiführern die Daten nach Abs. 3 lit. a und f verarbeiten, sofern dies zur Ausstellung des Berg- und Schiführerbuches erforderlich ist,

c)

zum Zweck der Erteilung von Auskünften nach § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 17, § 22, § 25c oder § 25d Abs. 3 den Namen des betreffenden Berg- und Schiführers, Bergwanderführers, Schluchtenführers, Sportkletterlehreranwärters oder Sportkletterlehrers dem Auskunftswerber übermitteln,

d)

von Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern, Sportkletterlehreranwärtern und Sportkletterlehrern die Daten nach Abs. 3 lit. a verarbeiten, sofern dies für die Veröffentlichung auf der verbandseigenen Internetseite erforderlich ist.

e)

von Personen, die als Aufsichtsorgane nach § 25l bestellt werden, die Daten nach Abs. 3 lit. a, b, c, d, e und h, sofern dies zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 25l Abs. 1 lit. a bis c erforderlich ist, an das Amt der Landesregierung übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen dem nach Abs. 2 Verantwortlichen Daten von Personen, die eine Prüfung nach diesem Gesetz abgelegt haben, die Daten nach Abs. 3 lit. a sowie ausbildungs- und prüfungsbezogene Daten zum Zweck der Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen, der Organisation der Fortbildungsveranstaltungen und der Führung der Mitgliederevidenz übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die ihm übermittelten Daten zu diesen Zwecken verarbeiten.

(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen bei ihnen vorhandene Daten nach den Abs. 3 an die Behörden der anderen Länder übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der diesen Behörden obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind.

(8) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(9) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(10) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 36c TBSFG (weggefallen)


§ 36c TBSFG seit 15.04.2011 weggefallen.

§ 36d TBSFG (weggefallen)


§ 36d TBSFG seit 15.04.2011 weggefallen.

§ 37 TBSFG


(1) Wer

a)

Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ausübt, ohne dazu nach § 2 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach § 2a Abs. 1 oder 3 befugt zu sein, wobei das Anbieten von Bergsportführertätigkeiten der Ausübung dieser Tätigkeiten gleichzuhalten ist,

b)

sich als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer bezeichnet, ohne dazu nach § 3 Abs. 5, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 3 bzw. § 25a Abs. 3 befugt zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis eine Bezeichnung führt, die geeignet ist, mit einer der genannten Berufsgruppen verwechselt zu werden,

c)

das Berg- und Schiführerabzeichen oder den Berg- und Schiführerausweis, das Bergwanderführerabzeichen oder den Bergwanderführerausweis, das Schluchtenführerabzeichen oder den Schluchtenführerausweis, das Sportkletterlehrerabzeichen oder den Sportkletterlehrerausweis führt, ohne Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer bzw. Sportkletterlehrer zu sein, oder ohne eine entsprechende Befugnis ein Abzeichen oder einen Ausweis führt, das bzw. der geeignet ist, mit einem der genannten Abzeichen oder Ausweise verwechselt zu werden,

d)

als Berg- und Schiführer seinen Pflichten nach § 8 Abs. 1 nicht nachkommt oder dem § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,

e)

als Berg- und Schiführeranwärter dem § 14 Abs. 2 zuwiderhandelt,

f)

als Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer seinen Pflichten nach § 17, § 22 bzw. § 25c, jeweils in Verbindung mit § 8 Abs. 1, nicht nachkommt,

g)

im geschäftlichen Verkehr eine auf eine Bergsportführertätigkeit hinweisende Bezeichnung führt, ohne über die entsprechende Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zu verfügen,

h)

als Berg- und Schiführer oder als Sportkletterlehrer zur Unterstützung seiner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 erster Satz Personen, die keine Berg- und Schiführeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter sind, heranzieht,

i)

als Berg- und Schiführer oder als Sportkletterlehrer entgegen dem § 3 Abs. 4 erster Satz bzw. § 25a Abs. 3 erster Satz zur Unterstützung seiner Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 bzw. § 25a Abs. 1 erster Satz Berg- und Schiführeranwärter oder Sportkletterlehreranwärter heranzieht, deren Tätigwerden von seiner Haftpflichtversicherung nicht gedeckt ist.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu ahnden.

§ 38 TBSFG Übergangsbestimmungen


(1) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinn dieses Gesetzes.

(2) Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im Sinn dieses Gesetzes.

(3) Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.

§ 39 TBSFG Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Bergführergesetz, LGBl. Nr. 14/1988, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 119/1993 außer Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. 2004 Nr. L 16, S. 44, in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU, ABl. 2011 Nr. L 132, S. 1,

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. 2004 Nr. L 229, S. 35,

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132,

4.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. 2006 Nr. L 376, S. 36,

5.

Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337, S. 9.

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler (TBSFG) Fundstelle


Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Bergsportführerwesen
geregelt wird (Tiroler Bergsportführergesetz)

LGBl. Nr. 7/1998

Änderung

STF: LGBl. Nr. 7/1998 - Landtagsmaterialien: 386/97

LGBl. Nr. 57/2002 - Landtagsmaterialien: 73/02

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 50/2003 - Landtagsmaterialien: 77/03

LGBl. Nr. 52/2008 - Landtagsmaterialien: 153/08

LGBl. Nr. 28/2010 - Landtagsmaterialien: 72/10

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/11

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/11

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 71/2014 - Landtagsmaterialien: 158/14

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten

2. Abschnitt
Berg- und Schiführer

§ 3

Umfang der Befugnis

§ 4

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

§ 5

Verleihung der Befugnis

§ 6

Berg- und Schiführerverzeichnis, Berg- und Schiführerbuch

§ 7

Berg- und Schiführerausweis, Berg- und Schiführerabzeichen

§ 8

Pflichten der Berg- und Schiführer

§ 9

Erlöschen der Befugnis

§ 10

Ausbildungslehrgang

§ 11

Berg- und Schiführerprüfung

§ 12

Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen
im Rahmen der europäischen Integration

§ 12a

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

§ 12b

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

§ 13

Fortbildungsveranstaltungen

§ 14

Berg- und Schiführeranwärter

3. Abschnitt
Bergwanderführer

§ 15

Umfang der Befugnis

§ 16

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

§ 17

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

§ 18

Ausbildungslehrgang

§ 19

Bergwanderführerprüfung

4. Abschnitt
Schluchtenführer

§ 20

Umfang der Befugnis

§ 21

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

§ 22

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

§ 23

Ausbildungslehrgang

§ 24

Schluchtenführerprüfung

§ 25

Fortbildungsveranstaltungen

5. Abschnitt
Sportkletterlehrer

§ 25a

Umfang der Befugnis

§ 25b

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

§ 25c

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

§ 25d

Ausbildungslehrgang

§ 25e

Sportkletterlehrerprüfung

§ 25f

Fortbildungsveranstaltungen

6. Abschnitt
Tiroler Bergsportführerverband

§ 26

Mitgliedschaft

§ 27

Aufgaben

§ 28

Organe

§ 29

Landesversammlung

§ 30

Landesausschuß

§ 31

Präsident

§ 32

Rechnungsprüfer

§ 33

Amtsdauer

§ 34

Satzung

§ 35

Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen

§ 36

Aufsicht

7. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 36a

Zuständigkeit

§ 36b

Verwendung personenbezogener Daten

§ 37

Strafbestimmungen

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 39

Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

Der Landtag hat beschlossen:

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