Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.01.2026
(1)Absatz einsDie Behörde hat jeder Person, der sie die Befugnis als Berg- und Schiführer verliehen hat, zugleich mit dem Verleihungsbescheid die notwendige Anzahl an Berg- und Schiführerabzeichen und den Berg- und Schiführerausweis zu übergeben.
(2)Absatz 2Das Berg- und Schiführerabzeichen und der Berg- und Schiführerausweis haben die jeweils geschlechtsspezifische Berufsbezeichnung zu enthalten. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art und die Form des Berg- und Schiführerabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Berg- und Schiführerausweises zu erlassen. Dabei kann nach Maßgabe der Verordnung der Berg- und Schiführerausweis auch in elektronischer Form vorgesehen werden.
(3)Absatz 3Das Berg- und Schiführerabzeichen hat jedenfalls die Inschrift Berg- und Schiführer – Land Tirol und den Familiennamen und den Vornamen des Berg- und Schiführers zu enthalten.
(4)Absatz 4Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach § 6 Abs. 2 lit. a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.Der Berg- und Schiführerausweis hat jedenfalls die Inhalte nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und b zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Bergsportführerverband sowie über die Eigenschaft als Europäischer Berufsausweis vorgesehen werden.
(5)Absatz 5Verliert ein Berg- und Schiführer sein Berg- und Schiführerabzeichen oder seinen Berg- und Schiführerausweis, hat er einen Bedarf an zusätzlichen Berg- und Schiführerabzeichen oder sind die amtlichen Eintragungen im Berg- und Schiführerausweis nicht mehr lesbar, so hat ihm die Bezirksverwaltungsbehörde auf sein Verlangen die notwendige Anzahl an neuen Berg- und Schiführerabzeichen bzw. einen neuen Berg- und Schiführerausweis auszufolgen.
(6)Absatz 6Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach § 17 auszufolgen.Die Behörde hat einem befugten Berg- und Schiführer auf dessen Antrag auch das Bergwanderführerabzeichen und den Bergwanderführerausweis nach Paragraph 17, auszufolgen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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