§ 2a TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten im Rahmen des Ausflugsverkehrs aus einem anderen Land oder einem anderen Staat ist zulässig, wenn

a)

der Ausflugsverkehr vorübergehend und gelegentlich erfolgt,

b)

die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder die Bergsteigerschule zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind,

c)

der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Art. 3 Abs. 1 lit. a bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens ein Jahr lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben,

d)

die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder, wenn die betreffende Tätigkeit im Rahmen einer Bergsteigerschule ausgeübt wird, deren Lehrkräfte fachlich befähigt im Sinn des Abs. 2 sind,

e)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht und

f)

die Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer, Sportkletterlehrer oder Lehrkräfte einer Bergsteigerschule über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Bei der Beurteilung des vorübergehenden und gelegentlichen Charakters des Ausflugsverkehrs ist insbesondere auf die Dauer, die Häufigkeit, die Regelmäßigkeit und die Kontinuität dieser Tätigkeiten Bedacht zu nehmen.

(2) Fachlich befähigt sind Personen, die eine Ausbildung zum Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer aufweisen, die unter Berücksichtigung auch der Berufspraxis in den zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung wesentlichen theoretischen und praktischen Fachbereichen jene Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, die zur Gewährung der Sicherheit der Gäste und Dritter unbedingt erforderlich sind.

(3) Staatsangehörige anderer als der im Abs. 1 lit. b genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn

a)

sie die Voraussetzungen nach Abs.1 lit. c, d, e und f erfüllen,

b)

sie ihre Gäste im betreffenden Staat oder Land aufgenommen haben und

c)

Berg- und Schiführern, Bergwanderführern, Schluchtenführern und Sportkletterlehrern im betreffenden Staat oder Land das gleiche Recht zukommt.

(4) Für die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach Abs. 1 und 3 gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß. Diese Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit in Tirol einen von den nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes oder Staates zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellten Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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