§ 14 TBSFG Berg- und Schiführeranwärter

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes und der Lehrmethoden der Ausbildungsabschnitte nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Bewegungserziehern und Sportlehrern – Bundessportakademiengesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an gerechnet, ausüben. Sie haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.

(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.

(4) Für Berg- und Schiführeranwärter gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 TBSFG
§ 15 TBSFG