§ 14 TBSFG

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen, oder die das erste Semester. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg-Lehrstoffes und Skiführerinnen und Berg- und Skiführernder Lehrmethoden der Ausbildungsabschnitte nach den Lehrplänen fürdem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von LeibeserziehernBewegungserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert – Bundessportakademiengesetz durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011zu bestimmen, erfolgreich abgeschlossen habeninwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an gerechnet, ausüben. Sie haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.

(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.

(4) Für Berg- und Schiführeranwärter gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.

Stand vor dem 02.07.2021

In Kraft vom 01.07.2014 bis 02.07.2021

(1) Berg- und Schiführeranwärter sind Personen, die bereits an jenen Teilen des Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, die die Gegenstände Lawinenausbildung, Felstourenausbildung und Eistourengrundausbildung umfassen, oder die das erste Semester. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrganges zur Ausbildung von Berg-Lehrstoffes und Skiführerinnen und Berg- und Skiführernder Lehrmethoden der Ausbildungsabschnitte nach den Lehrplänen fürdem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von LeibeserziehernBewegungserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 529/1992, zuletzt geändert – Bundessportakademiengesetz durch die Verordnung BGBl. II Nr. 362/2011zu bestimmen, erfolgreich abgeschlossen habeninwieweit diese Ausbildungsabschnitte den entsprechenden Teilen des Ausbildungslehrganges entsprechen. Im Übrigen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

(2) Berg- und Schiführeranwärter dürfen ihre Tätigkeit längstens drei Jahre, vom Zeitpunkt der Absolvierung der im Abs. 1 genannten Teile des Ausbildungslehrganges an gerechnet, ausüben. Sie haben die Ausübung ihrer Tätigkeit dem Tiroler Bergsportführerverband im vorhinein zu melden.

(3) Berg- und Schiführeranwärter dürfen Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auch von Bergwanderführern ausgeübt werden dürfen, nur unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers ausüben.

(4) Für Berg- und Schiführeranwärter gilt § 8 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.

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