§ 23 TBSFG Ausbildungslehrgang

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vorbereitung auf die Schluchtenführerprüfung nach Bedarf Ausbildungslehrgänge durchzuführen. Sie haben die für die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Der Ausbildungslehrgang ist in mehreren Abschnitten durchzuführen. Die erfolgreiche Teilnahme an einem Abschnitt des Ausbildungslehrganges ist Voraussetzung für die Zulassung zum nächstfolgenden Abschnitt. Die Teilnehmer am Ausbildungslehrgang haben während der Zeit der Ausbildung mindestens zehn verschiedene Schluchtentouren selbstständig durchzuführen und darüber Routentopos anzufertigen sowie ein mindestens zweiwöchiges Praktikum zu absolvieren. Diese hat in der Ausübung einer Schluchtenführertätigkeit unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht eines Schluchtenführers zu bestehen. In begründeten Fällen kann die durch Verordnung nach Abs. 2 festzulegende Frist, binnen derer der Ausbildungslehrgang zu absolvieren ist, mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Tätigkeitsbereiches der Schluchtenführer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Begehens von Schluchten durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen. In dieser Verordnung sind insbesondere der Lehrstoff, die Lehrmethoden, die Dauer des Ausbildungslehrganges, dessen Gliederung in Abschnitte und die Frist, innerhalb der dieser zu absolvieren ist, sowie die Ausgestaltung des Praktikums zu regeln.

(3) Der Lehrstoff ist in theoretische und praktische Teile zu gliedern. Die theoretischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Berufskunde und Vorschriften über das Schluchtenführerwesen, Natur- und Umweltkunde, Tourismuskunde, Grundkenntnisse in einer lebenden Fremdsprache, Körperlehre und Erste Hilfe, Tourenplanung und Tourenführung, Gewässerkunde und Hydrodynamik, Gefahrenkunde, Ausrüstungs- und Gerätekunde, Wetterkunde, Topographie und Geologie von Schluchten sowie Seil- und Knotenkunde zu umfassen. Die praktischen Teile haben jedenfalls die Gegenstände Planung und Durchführung von Schluchtentouren, Wildwasserschwimmen und Wassersprungtechniken sowie Rettungstechniken zu umfassen.

(4) Zu einem Ausbildungslehrgang dürfen nur Personen zugelassen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, über die körperliche Eignung sowie über jene Fertigkeiten und Kenntnisse im Begehen von Schluchten verfügen, die die erfolgreiche Ablegung der Schluchtenführerprüfung nach der Teilnahme am Ausbildungslehrgang erwarten lassen. Die körperliche Eignung ist durch ein höchstens drei Monate altes ärztliches Attest nachzuweisen. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse sind durch einen Tourenbericht und die Ablegung der Eignungsprüfung nachzuweisen. Die Eignungsprüfung ist vor der Prüfungskommission nach § 24 Abs. 4 abzulegen.

(5) Die Ablehnung der Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang ist mit Bescheid des Präsidenten des Tiroler Bergsportführerverbandes auszusprechen.

(6) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Ausbildungserfordernisse des Ausbildungslehrganges nach Abs. 1 durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Tourenbericht und die Eignungsprüfung zu erlassen.

(7) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Lehrstoffes, der Lehrmethoden und der Dauer der Ausbildungen nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern und der Ausbildung zum Berg- und Schiführer nach diesem Gesetz durch Verordnung zu bestimmen, inwieweit diese Ausbildungen den Ausbildungslehrgang ersetzen.

(8) Für die Anerkennung sonstiger Ausbildungen gilt § 10 Abs. 8 sinngemäß.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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