§ 25d TBSFG Sportkletterlehreranwärter

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Sportkletterlehreranwärter sind zur Ausübung der Tätigkeiten nach § 25a Abs. 1 erster Satz unter unmittelbarer Leitung und Aufsicht eines Berg- und Schiführers oder Sportkletterlehrers berechtigte Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Hinblick auf die Ausübung ihrer Tätigkeit entscheidungsfähig und körperlich sowie fachlich geeignet sind.

(2) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehreranwärterprüfung sowie die Bestätigungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (§ 25j Abs. 2) nachzuweisen.

(3) Der Tiroler Bergsportführerverband kann ein Sportkletterlehreranwärterverzeichnis führen. Für die Führung eines Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses gilt § 6 mit Ausnahme der Abs. 2, 3, 4 und 6 sinngemäß.

(4) Für die Pflichten als Sportkletterlehreranwärter gilt § 8 Abs. 2 sinngemäß.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25d TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25d TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25d TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25d TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25d TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TBSFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 25c TBSFG
§ 25e TBSFG