§ 25j TBSFG

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit als Sportkletterlehrer und Sportkletterlehreranwärter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Sportkletterlehreranwärterprüfung, die Sportkletterlehrerprüfung oder die Berg- und Schiführerprüfung oder eine nach § 11 Abs. 6 oder 7, nach § 25f Abs. 5 oder § 25f Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 oder nach § 25h Abs. 5 oder § 25h Abs. 6 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt hat oder über eine nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz anerkannte berufliche Qualifikation verfügt.

(2) Jeder Sportkletterlehrer und Sportkletterlehreranwärter ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Sportkletterlehrer oder Sportkletterlehreranwärter aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates oder vom Bundesheer oder von der Bundespolizei durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1 mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

(4) Sportkletterlehrer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, sind nicht mehr verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Nimmt ein Sportkletterlehrer nach der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr an Fortbildungsveranstaltungen teil, so ist er nur mehr zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des § 25d Abs. 1 befugt.

(5) Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung für Berg- und Schiführer oder für Schluchtenführer ersetzt die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung nach Abs. 1.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
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