§ 27 TBSFG Aufgaben

TBSFG - Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024

(1) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im übertragenen Wirkungsbereich:

a)

die Durchführung der Ausbildungslehrgänge nach § 10 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 25e Abs. 1 und § 25g Abs. 1 und der Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1,

b)

die Entscheidung über die Ablehnung der Zulassung zu Ausbildungslehrgängen sowie über die Verlängerung der Frist zur Absolvierung von Ausbildungslehrgängen,

c)

die Unterstützung der Prüfungskommissionen bei der Organisation und Durchführung der Eignungsprüfungen, der Berg- und Schiführerprüfung, der Bergwanderführerprüfung, der Schluchtenführerprüfung, der Sportkletterlehreranwärterprüfung, der Sportkletterlehrerprüfung und der einschlägigen Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz einschließlich der Wiederholungsprüfungen, insbesondere durch die Entgegennahme der Anmeldungen und die Einladung der Prüfungswerber,

d)

die Führung des Berg- und Schiführerverzeichnisses, des Bergwanderführerverzeichnisses, des Schluchtenführerverzeichnisses, des Sportkletterlehreranwärterverzeichnisses und des Sportkletterlehrerverzeichnisses,

e)

die Ausstellung der Berg- und Schiführerbücher sowie

f)

die Kontrolle der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nach § 25k.

(2) Dem Tiroler Bergsportführerverband obliegen im eigenen Wirkungsbereich:

a)

die Erlassung und die Änderung der Satzung sowie die Festsetzung und Vorschreibung der Mitgliedsbeiträge;

b)

die Wahl und die Enthebung seiner Organe;

c)

die Durchführung von Disziplinarverfahren;

d)

die Aufnahme von freiwilligen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

e)

die Verwaltung des Vermögens;

f)

die Förderung des Bergsportführerwesens;

g)

die Förderung des Bergsportwesens im allgemeinen, insbesondere die Verbreitung und Vertiefung der Kenntnisse des Bergsportes in der Bevölkerung;

h)

die Beratung der Landesregierung in allen das Bergsportführerwesen betreffenden Fragen;

i)

die Zusammenarbeit bei Maßnahmen zur Verhütung von Berg-, Schluchten- und Sportkletterunfällen und bei Rettungsmaßnahmen nach solchen Unfällen mit den betroffenen Rettungsorganisationen, insbesondere mit den Landesorganisationen des Österreichischen Bergrettungsdienstes und der Österreichischen Wasserrettung, und mit der Tiroler Bergwacht;

j)

die Zusammenarbeit mit den alpinen Vereinen, dem Tiroler Schilehrerverband und sonstigen auf dem Gebiet des Schischulwesens tätigen Organisationen;

k)

die Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden und die Förderung der Interessen des Tourismus, soweit sie mit dem Bergsportführerwesen im Zusammenhang stehen;

l)

die Pflege der Kameradschaft, die Anhaltung der Mitglieder zur Pflichterfüllung und zur Wahrung des Standesansehens;

m)

die Fortbildung der Berg- und Schiführer, der Bergwanderführer, der Schluchtenführer, der Sportkletterlehreranwärter und der Sportkletterlehrer durch Vorträge, Kurse, Übungen, Exkursionen und dergleichen außerhalb von Fortbildungsveranstaltungen nach § 13 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und § 25j Abs. 1;

n)

die Anstellung von Bediensteten;

o)

die Erstattung von Vorschlägen nach § 11 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 24 Abs. 4 und § 25i Abs. 1.

In Kraft seit 03.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 TBSFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 TBSFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 TBSFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 TBSFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 TBSFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 TBSFG
§ 28 TBSFG