(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Bergsportführerverbandes (§ 25k Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
b) | volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt und | |||||||||
c) | die Berg- und Schiführerprüfung, die Schluchtenführerprüfung oder eine vergleichbare Prüfung erfolgreich abgelegt haben, die nach § 11 Abs. 6 oder § 24 Abs. 5 eine solche Prüfung ersetzt oder nach § 11 Abs. 7, allenfalls in Verbindung mit § 24 Abs. 6, als gleichwertig anerkannt wurde. |
(2) Hinsichtlich der Verlässlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sinngemäß.
(4) Die Aufsichtsorgane des Tiroler Bergsportführerverbandes unterliegen bei der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung.
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