(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Sportkletterlehrer zu verleihen, wenn sie
a)  | volljährig und im Hinblick auf die Ausübung ihrer Befugnis entscheidungsfähig ist,  | |||||||||
b)  | verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,  | |||||||||
c)  | ausreichend haftpflichtversichert ist und  | |||||||||
d)  | im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.  | |||||||||
(2) Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Sportkletterlehrerprüfung nachzuweisen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2, 3, 4 zweiter und dritter Satz, 5 und 6 sinngemäß.
    
    
    
    
    
0 Kommentare zu § 25b TBSFG