Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.02.2026
(1)Absatz einsPersonen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer oder Bergwanderführer zukommt, gelten als Berg- und Schiführer bzw. Bergwanderführer im Sinn dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Die nach den §§ 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im Sinn dieses Gesetzes.Die nach den Paragraphen 11 und 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegten Prüfungen gelten als Berg- und Schiführerprüfungen bzw. Bergwanderführerprüfungen im Sinn dieses Gesetzes.
(3)Absatz 3Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach § 18 des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 gilt sinngemäß.Personen, die die Bergwanderführerprüfung nach Paragraph 18, des Tiroler Bergführergesetzes erfolgreich abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nach diesem Gesetz nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Durchführung von Bergwanderungen im Winter erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, teilgenommen haben. Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich entsprechende Fortbildungsveranstaltungen nach Bedarf durchzuführen. Paragraph 13, Absatz 3, gilt sinngemäß.
(4)Absatz 4Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bzw. der Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters im Amt. Die Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie die Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters sind in Anwendung des § 35 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 3/2026 durchzuführen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie der Disziplinaranwalt bleiben bis zur Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses bzw. der Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters im Amt. Die Wahl der neuen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Disziplinarausschusses sowie die Bestellung des neuen Disziplinaranwaltes und seines Stellvertreters sind in Anwendung des Paragraph 35, Absatz 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026, durchzuführen.
In Kraft seit 03.01.2026 bis 31.12.9999
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