§ 36 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (§ 37 Abs. 4 oder 5 oder Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz), einen Ausweis auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben, ist ein Ausweis nur auf deren Antrag oder, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 18, § 26 oder § 30 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde, ist ein Ausweis nur auszustellen, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben. Der Ausweis hat zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers des Ausweises sowie eine fortlaufende Nummer,

b)

die vom Inhaber des Ausweises hinsichtlich der jeweiligen Art(en) des Schilaufens erfolgreich abgelegte(n) Prüfung(en) der jeweils höchsten Stufe bzw. die erfolgte Anerkennung von entsprechenden Prüfungen oder fachlichen Befähigungen,

c)

die Bestätigung über die Teilnahme des Inhabers des Ausweises an Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 Abs. 5 oder 6,

d)

im Fall der Anerkennung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung weiters das Erfordernis der Ergänzungsprüfung sowie gegebenenfalls die vom Inhaber des Ausweises erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung.

Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.

(2) Personen, die die Landesschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Landesschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(3) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden. Wurde über die Diplomschilehrerprüfung hinaus die Schiführerprüfung erfolgreich abgelegt, so sind die betreffenden Personen berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer und Schiführer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurden die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden.

(4) Personen, die die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Snowboardlehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(5) Personen, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Langlauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(6) Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomlanglauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 Abs. 1 oder 2 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 1 und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Abs. 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift „Land Tirol“ und den jeweiligen Titel zu enthalten.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 01.01.2019 bis 29.07.2020

(1) Der Tiroler Schilehrerverband hat Personen, die eine Prüfung nach § 20, § 22, § 24, § 28, § 32, § 32b oder § 33 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde (§ 37 Abs. 4 oder 5 oder Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz), einen Ausweis auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben, ist ein Ausweis nur auf deren Antrag oder, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben, auszustellen. Personen, die eine Prüfung nach § 18, § 26 oder § 30 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung als eine entsprechende Prüfung anerkannt wurde, ist ein Ausweis nur auszustellen, wenn sie eine Tätigkeit als Lehrkraft ausüben. Der Ausweis hat zu enthalten:

a)

den Familiennamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers des Ausweises sowie eine fortlaufende Nummer,

b)

die vom Inhaber des Ausweises hinsichtlich der jeweiligen Art(en) des Schilaufens erfolgreich abgelegte(n) Prüfung(en) der jeweils höchsten Stufe bzw. die erfolgte Anerkennung von entsprechenden Prüfungen oder fachlichen Befähigungen,

c)

die Bestätigung über die Teilnahme des Inhabers des Ausweises an Fortbildungsveranstaltungen nach § 40 Abs. 5 oder 6,

d)

im Fall der Anerkennung nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung weiters das Erfordernis der Ergänzungsprüfung sowie gegebenenfalls die vom Inhaber des Ausweises erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung.

Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.

(2) Personen, die die Landesschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Landesschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(3) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurde die Diplomschilehrerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden. Wurde über die Diplomschilehrerprüfung hinaus die Schiführerprüfung erfolgreich abgelegt, so sind die betreffenden Personen berechtigt, den Titel „Diplomschilehrer und Schiführer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen. Wurden die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung jedoch im Bereich Snowboard ablegt, so darf nur der Titel „Diplomsnowboardlehrer und Snowboardführer“ geführt und ein entsprechendes Abzeichen getragen werden.

(4) Personen, die die Snowboardlehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Snowboardlehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(5) Personen, die die Langlauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Langlauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(6) Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, den Titel „Diplomlanglauflehrer“ zu führen und ein entsprechendes Abzeichen zu tragen.

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten sinngemäß für Personen, die eine entsprechende Prüfung nach § 37 Abs. 3 erfolgreich abgelegt haben oder deren erfolgreich abgelegte sonstige Prüfung oder fachliche Befähigung nach § 37 Abs. 4 oder § 38 Abs. 1 oder 2 als eine entsprechende Prüfung nach diesem Gesetz anerkannt wurde. Personen, deren berufliche Qualifikation nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung anerkannt wurde, dürfen erst dann den entsprechenden Titel führen und ein entsprechendes Abzeichen tragen, wenn sie die Ergänzungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises nach Abs. 1 und über den Inhalt, die Form, die Art und das Tragen der Abzeichen nach den Abs. 2 bis 6 zu erlassen. Diese Abzeichen haben jedenfalls die Inschrift „Land Tirol“ und den jeweiligen Titel zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten