§ 38 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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