§ 34 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Für die Abnahme der Schilehrer-Anwärterprüfungen, der Landesschilehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfungen, der Schiführerprüfungen, der Snowboardlehrer-Anwärterprüfungen, der Snowboardlehrerprüfungen, der Langlauflehrer-Anwärterprüfungen, der Langlauflehrerprüfungen, der Diplomlanglauflehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 4, § 23 Abs. 4, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4 sowie der Ergänzungsprüfungen nach dem Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz ist eine Prüfungskommission einzurichten. Ihr gehören an:

a)

ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender,

b)

die erforderliche Zahl weiterer Mitglieder.

(2) Die weiteren Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung auf Vorschlag des Tiroler Schilehrerverbandes auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann auch ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Zu weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die erforderliche fachliche Befähigung besitzen (Abs. 3).

(3) Die Prüfungen sind vor dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission abzulegen. Deren Einberufung zu den Prüfungen obliegt dem Vorsitzenden. Dabei dürfen nur herangezogen werden:

a)

für die Abnahme der Schilehrer-Anwärterprüfungen, der Landesschilehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 19 Abs. 4 und § 21 Abs. 4 Personen, die die Diplomschilehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben;

b)

für die Abnahme der Schiführerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 23 Abs. 4 Personen, die die Diplomschilehrerprüfung und die Schiführerprüfung, gegebenenfalls im Bereich Snowboard, erfolgreich abgelegt haben;

c)

für die Abnahme der Snowboardlehrer-Anwärterprüfungen, der Snowboardlehrerprüfungen, der Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard und der Eignungsprüfungen nach § 21 Abs. 4 im Bereich Snowboard und § 27 Abs. 4 Personen, die die Diplomschilehrerprüfung im Bereich Snowboard erfolgreich abgelegt haben;

d)

für die Abnahme der Langlauflehrer-Anwärterprüfungen, der Langlauflehrerprüfungen, der Diplomlanglauflehrerprüfungen und der Eignungsprüfungen nach § 31 Abs. 4 und § 32a Abs. 4 Personen, die die Diplomlanglauflehrerprüfung erfolgreich abgelegt haben.

Die Prüfer nach lit. a bis d müssen weiters eine entsprechende, mindestens sechsmonatige Tätigkeit als Lehrkraft an einer inländischen Schischule oder an einer Sportanstalt des Bundes nachweisen.

(4) Die Unternehmerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen. Ihr gehören an:

a)

ein entsprechend qualifizierter Bediensteter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die rechtlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständigen Organisationseinheit als Vorsitzender,

b)

drei weitere von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellende Mitglieder.

Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn dies aus Gründen der Prüfungsorganisation zweckmäßig ist, kann auch ein zweites Ersatzmitglied bestellt werden. Eines der weiteren Mitglieder und sein(e) Ersatzmitglied(er) ist (sind) auf Vorschlag des Tiroler Schilehrerverbandes aus dem Kreis der Schischulinhaber zu bestellen.

(5) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Prüfungskommission nach Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b endet vorzeitig durch den Widerruf der Bestellung oder den Verzicht auf das Amt. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn das betreffende Mitglied seinen Pflichten als Mitglied der Prüfungskommission wiederholt nicht nachgekommen ist. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Landesregierung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. In diesen Fällen ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.

(6) Die Prüfungskommissionen nach den Abs. 1 und 4 sind beim Amt der Tiroler Landesregierung einzurichten. Die Kanzleiarbeiten dieser Prüfungskommissionen hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zuständige Organisationseinheit zu besorgen.

In Kraft seit 30.07.2020 bis 31.12.9999
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