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In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über
a) | einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG, | |||||||||
b) | einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG, | |||||||||
c) | einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder | |||||||||
d) | eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG | |||||||||
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind. |
In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über
a) | einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG, | |||||||||
b) | einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG, | |||||||||
c) | einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder | |||||||||
d) | eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG | |||||||||
verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind. |