§ 38 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.2020 bis 31.12.9999

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

Stand vor dem 29.07.2020

In Kraft vom 31.03.2017 bis 29.07.2020

In Verfahren im Zusammenhang mit der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach dem Tiroler EU-BerufsqualifikationenBerufsangelegenheiten-AnerkennungsgesetzGesetz gelten als Begünstigte die im § 5 Abs. 2a genannten Personen und weiters Personen, die über

a)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach § 41 NAG,

b)

einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nach § 41a Abs. 1 NAG,

c)

einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach § 47 NAG oder

d)

eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ nach § 64 NAG

verfügen oder die Saisonarbeitnehmer im Sinn der Richtlinie 2014/36/EU sind.

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