(1) Der Landesausschuß besteht aus zehn Mitgliedern. Sie werden von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.
(2) Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies schriftlich verlangen.
(3) Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.
(4) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens sechs weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und die Abgabe eines leeren Stimmzettels gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(5) Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung die Mitglieder des Landesausschusses ihres Amtes zu entheben.
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