(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die
a) | die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, | |||||||||
b) | volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt, | |||||||||
c) | die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und | |||||||||
d) | weder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben. |
(2) Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.
(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.
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