§ 52 T-SSG

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und

d)

weder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.

(2) Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z. 1 , 2 und 4bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2020

(1) Zu Aufsichtsorganen des Tiroler Schilehrerverbandes (§ 51 Abs. 2) dürfen nur Personen bestellt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,

b)

volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,

c)

die Landesschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben und

d)

weder die Schischulbewilligung besitzen noch in dem der Bestellung unmittelbar vorangegangenen Jahr eine solche Bewilligung besessen haben.

(2) Hinsichtlich der Verläßlichkeit und der körperlichen und geistigen Eignung gilt § 5 Abs. 4 und 5 sinngemäß.

(3) Hinsichtlich der Befangenheit von Aufsichtsorganen gilt § 7 Abs. 1 Z. 1 , 2 und 4bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2018, sinngemäß.

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