§ 57 T-SSG

T-SSG - Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Wer

a)

eine Schischule ohne Bewilligung nach § 5 Abs. 1 betreibt oder sonst eine Tätigkeit als Schilehrer ausübt, ohne dazu nach § 3 berechtigt zu sein; das Anbieten der Erteilung von Schiunterricht ist der Ausübung dieser Tätigkeit gleichzuhalten,

b)

im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „Schischule“ oder „Tiroler Schischule“ führt, ohne Inhaber einer Schischulbewilligung zu sein,

c)

als Schischulinhaber den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 und 7 oder § 9 Abs. 4 nicht nachkommt,

d)

als Schischulinhaber Lehrkräfte an seiner Schischule verwendet, die nicht die jeweiligen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 und 2a erfüllen,

e)

als Lehrkraft an einer Schischule seine Tätigkeit ausübt, ohne dazu nach § 9 Abs. 1 berechtigt zu sein,

f)

als Lehrkraft oder Kinderbetreuungsperson an einer Schischule den Verpflichtungen nach § 9 Abs. 3 oder 5 und § 10 Abs. 2 nicht nachkommt,

g)

als Fortbetriebsberechtigter der Verpflichtung nach § 11 Abs. 2 dritter Satz nicht nachkommt,

h)

einen der im § 36 Abs. 2 bis 6 genannten Titel führt oder eines der dort genannten Abzeichen trägt, ohne dazu berechtigt zu sein,

i)

als Inhaber einer Schischule oder als Schilehrer aus einem anderen Land oder anderen Staat eine Tätigkeit als Schilehrer im Rahmen des Ausflugsverkehrs ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4a Abs. 1 oder 2, ohne fristgerechte vollständige Meldung nach § 4a Abs. 4 oder ohne seiner Verpflichtung nach § 4a Abs. 4 vierter Satz nachzukommen, ohne Meldung nach § 4b Abs. 1, 1b oder 2, unter einer anderen als nach § 4b Abs. 3 zulässigen Berufsbezeichnung, ohne die nach § 4b Abs. 4 erforderliche Aufsicht oder mit größeren als nach § 8 Abs. 4 zulässigen Gruppen ausübt,

j)

als Lehrkraft einer Jugendorganisation, eines Sportvereins oder eines alpinen Vereins der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 oder als Lehrkraft im Rahmen des Ausflugsverkehrs der Verpflichtung nach § 4b Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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