§ 2 T-SSG Ausnahmen vom Geltungsbereich

Schischulgesetz 1995, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,

c)

einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,

d)

des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1.

eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2.

weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 , § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3§ 9 Abs. 5 , 5 und 6 sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2010

In Kraft vom 16.04.2008 bis 30.09.2010

(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Rahmen

a)

des Dienstes des Bundesheeres und der Bundespolizei,

b)

des Unterrichtes inländischer Schulen im Sinn der Art. 14 und 14a B-VG und ausländischer Schulen, die solchen inländischen Schulen vergleichbar sind,

c)

einer sonstigen von einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes innerhalb ihres Aufgabenbereiches durchgeführten Ausbildung im Schilaufen,

d)

des satzungsmäßigen Zweckes inländischer und ausländischer Jugendorganisationen, Sportvereine und alpiner Vereine, wenn

1.

eine solche Tätigkeit ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder der betreffenden Jugendorganisation oder des betreffenden Vereines ausgeübt wird und

2.

weder den Mitgliedern, die eine solche Tätigkeit ausüben, noch der betreffenden Jugendorganisation oder dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.

(2) Für die Ausübung von Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 im Fall des Abs. 1 lit. d gelten jedoch § 8 Abs. 4 , § 9 Abs. 5 und 6 und § 15 Abs. 3§ 9 Abs. 5 , 5 und 6 sinngemäß.

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