§ 1 NÖ HK 1978 Begriffsbestimmungen und Grundsätzliches

NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(3) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(6) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(7) Neben den in Abs. 6 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(8) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(9) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

(10) Einrichtungen, die nur der Beherbergung von Personen dienen, welche ambulant behandelt werden, sind nicht als Kuranstalten oder Kureinrichtungen anzusehen.

  1. (1)Absatz einsUnter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  3. (3)Absatz 3Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  4. (4)Absatz 4Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  5. (5)Absatz 5Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
  6. (6)Absatz 6Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
  7. (7)Absatz 7Neben den in Abs. 6 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.Neben den in Absatz 6, genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
  8. (8)Absatz 8Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
  9. (9)Absatz 9Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
  10. (10)Absatz 10Einrichtungen, die nur der Beherbergung von Personen dienen, welche ambulant behandelt werden, sind nicht als Kuranstalten oder Kureinrichtungen anzusehen.
  11. (11)Absatz 11Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.

(2) Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(3) Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(4) Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.

(5) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.

(6) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.

(7) Neben den in Abs. 6 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.

(8) Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.

(9) Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.

(10) Einrichtungen, die nur der Beherbergung von Personen dienen, welche ambulant behandelt werden, sind nicht als Kuranstalten oder Kureinrichtungen anzusehen.

  1. (1)Absatz einsUnter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes – im folgenden kurz Heilvorkommen genannt – sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Unter Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes sind Quellen zu verstehen, deren Wasser auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  3. (3)Absatz 3Unter Heilpeloiden (Heilmoor, -schlamm oder -schlick) im Sinne dieses Gesetzes sind durch geologische oder geologisch-biologische Vorgänge entstandene Peloide zu verstehen, die, in feinkörnigem Zustand mit Wasser vermischt und erwärmt, bei Bädern, Packungen oder sonstiger Anwendung auf Grund besonderer Eigenschaften ohne weiteren Zusatz eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  4. (4)Absatz 4Unter Heilfaktoren im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche Faktoren ortsbedingter Art, wie Klima, Lage, Höhe und dergleichen, zu verstehen, die eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen.
  5. (5)Absatz 5Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete zu verstehen, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
  6. (6)Absatz 6Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zu verstehen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
  7. (7)Absatz 7Neben den in Abs. 6 genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.Neben den in Absatz 6, genannten Behandlungsarten ist auch die Anwendung solcher Zusatztherapien zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, daß die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen.
  8. (8)Absatz 8Die Verwendung von Produkten anderer Heilvorkommen im Rahmen von Zusatztherapien ist zulässig, wenn für diese Produkte eine Vertriebsbewilligung vorliegt.
  9. (9)Absatz 9Die Behandlung in Kuranstalten und Kureinrichtungen im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen.
  10. (10)Absatz 10Einrichtungen, die nur der Beherbergung von Personen dienen, welche ambulant behandelt werden, sind nicht als Kuranstalten oder Kureinrichtungen anzusehen.
  11. (11)Absatz 11Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

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