Art. 1 § 3 NÖ FAG

NÖ Forstausführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wennDas Teilungsverbot gemäß Paragraph 15, Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn

  1. a)Litera aein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
  2. b)Litera bdie Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroffenen Grundstückes nicht betrifft.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025

Das Teilungsverbot gemäß § 15 Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wennDas Teilungsverbot gemäß Paragraph 15, Forstgesetz 1975 entfällt unter nachfolgenden Voraussetzungen und bedarf keiner forstbehördlichen Bewilligung, wenn

  1. a)Litera aein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (§ 850 ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;ein Teilstück durch eine Grenzberichtigung (Paragraph 850, ff ABGB) oder durch Ersitzung entsteht;
  2. b)Litera bdie Teilung den Benützungsabschnitt Wald des betroffenen Grundstückes nicht betrifft.

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