§ 11 NÖ ElWG 2005 Voraussetzungen für die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1.

voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,

2.

voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,

3.

Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,

4.

die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,

5.

kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und

6.

sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 17 beizubringen war.

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsErzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
    1. 1.Ziffer einsvoraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,
    2. 2.Ziffer 2voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,
    3. 3.Ziffer 3Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
    4. 4.Ziffer 4die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und
    6. 6.Ziffer 6sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 14 beizubringen war.sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 14, beizubringen war.
  2. (2)Absatz 2Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  4. (4)Absatz 4Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, zu erlassen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 09.03.2021 bis 31.12.2025
(1) Erzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen

1.

voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,

2.

voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,

3.

Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,

4.

die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,

5.

kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und

6.

sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 17 beizubringen war.

(2) Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.

(3) Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.

  1. (1)Absatz einsErzeugungsanlagen sind unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes entsprechend dem Stand der Technik so zu errichten, zu ändern und zu betreiben, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder durch die Lagerung von Betriebsmitteln oder Rückständen und dergleichen
    1. 1.Ziffer einsvoraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit des Betreibers der Erzeugungsanlage vermieden werden,
    2. 2.Ziffer 2voraussehbare Gefährdungen für das Leben oder die Gesundheit oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn vermieden werden,
    3. 3.Ziffer 3Nachbarn durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen und Schwingungen, im Falle von Windkraftanlagen auch durch Schattenwurf, nicht unzumutbar belästigt werden,
    4. 4.Ziffer 4die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird,
    5. 5.Ziffer 5kein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan besteht und
    6. 6.Ziffer 6sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß § 6 Abs. 2 Z. 14 beizubringen war.sichergestellt ist, dass das Ergebnis der Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt wird, sofern eine solche gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 14, beizubringen war.
  2. (2)Absatz 2Unter Gefährdungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.Unter Gefährdungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nur jene zu verstehen, die über solche hinausgehen, die von Bauwerken (z. B. Hochhäuser, Sendemasten, Windkraftanlagen) üblicherweise ausgehen. Eine Gefährdung ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Wahrscheinlichkeit eines voraussehbaren Schadenseintrittes niedriger liegt als das gesellschaftlich akzeptierte Risiko. Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes nicht zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Ob Belästigungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Erzeugungsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
  4. (4)Absatz 4Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 zu erlassen.Die Behörde ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Absatz eins, zu erlassen.

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