§ 87 NÖ KAG

NÖ Krankenanstaltengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025

Sämtliche Anbringen nach diesem Gesetz können auch in elektronischer Form eingebracht werden. In diesem Fall entfällt eine allfällige Verpflichtung zur Vorlage der Unterlagen in mehrfacher Ausfertigung.

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