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(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
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(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.
(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn
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(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.