§ 15 NÖ VG Überwachung

NÖ Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.

(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.

(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn

1.

Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,

2.

andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,

3.

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,

4.

die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder

5.

eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 verletzt wird.

(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

  1. (1)Absatz einsDie Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Absatz 3, genannten Befugnisse eingeräumt.
  2. (2)Absatz 2Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
  3. (3)Absatz 3Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen verfügen, wenn
    1. 1.Ziffer einsGründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (Paragraph 12,) vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,
    3. 3.Ziffer 3eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,
    4. 4.Ziffer 4die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder
    5. 5.Ziffer 5eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 verletzt wird.(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.eine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, verletzt wird.(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz eins,, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. (6)Absatz 6Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.

(2) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.

(3) Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(4) Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen zu verfügen, wenn

1.

Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,

2.

andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,

3.

eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,

4.

die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder

5.

eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 verletzt wird.

(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.

(6) Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

  1. (1)Absatz einsDie Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Abs. 3 genannten Befugnisse eingeräumt.Die Behörde ist berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei einer öffentlichen Theatervorstellung und Filmvorführung sowie allen Arten von öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen um eine Veranstaltung im Sinne dieses Gesetzes handelt. Zu diesem Zweck sind der Behörde die in Absatz 3, genannten Befugnisse eingeräumt.
  2. (2)Absatz 2Die Zuständigkeit für die Überwachung der Veranstaltung richtet sich nach der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig, soweit es sich nicht um betriebstechnische, bau- und feuerpolizeiliche Angelegenheiten handelt.
  3. (3)Absatz 3Den Organen der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, der Landesregierung sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit Zutritt zu den Gebäuden, Bauwerken und sonstigen Anlagen zu gewähren, in denen Veranstaltungen stattfinden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen.
  4. (4)Absatz 4Die Gemeinde, die Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung und im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, kann die Räumung von Veranstaltungen verfügen, wenn
    1. 1.Ziffer einsGründe für eine Untersagung der Veranstaltung (§ 12) vorliegen,Gründe für eine Untersagung der Veranstaltung (Paragraph 12,) vorliegen,
    2. 2.Ziffer 2andere Personen insbesondere durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Abgase oder Lichteinwirkungen unzumutbar belästigt werden,
    3. 3.Ziffer 3eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit, das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen besteht, oder die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wird,
    4. 4.Ziffer 4die Besucherhöchstzahl überschritten wird oder
    5. 5.Ziffer 5eine Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 4 Z 4 verletzt wird.(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Abs. 1, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.eine Verpflichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 4, verletzt wird.(5) Zur Durchsetzung der Maßnahmen nach Absatz eins,, 3 und 4 ist die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
  5. (6)Absatz 6Wenn die Durchführung einer Veranstaltung eine besondere Überwachung erfordert, ist diese im notwendigen Ausmaß durch die Behörde anzuordnen. Die Kosten sind vom Veranstalter zu tragen.

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