§ 24 NÖ GVG 2007 Verfahrensdauer

NÖ Grundverkehrsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025

Wird mit dem Rechtserwerb ein beruflicher Zweck verfolgt, sind die Landesregierung bzw. das Landesverwaltungsgericht verpflichtet, über den verfahrenseinleitenden Antrag bzw. die Beschwerde ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach dem jeweiligen Einlangen zu entscheiden.

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