§ 17 NÖ StG 1999 Beitragsgemeinschaft

NÖ Straßengesetz 1999

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.

(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen

-

die Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke,

-

die Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen)

-

die zu benützende Weglänge sowie

-

die allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage).

(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.

(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.
  3. (3)Absatz 3Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigenBei der Aufteilung der Anteile nach Absatz 2, ist zu berücksichtigen
    • -Strichaufzählungdie Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke,
    • -Strichaufzählungdie Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen)
    • -Strichaufzählungdie zu benützende Weglänge sowie
    • -Strichaufzählungdie allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage).
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.Der Bescheid nach Absatz 2, hat die nach Absatz 3, ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. (6)Absatz 6Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Absatz 3, wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Dient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.

(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.

(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen

-

die Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke,

-

die Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen)

-

die zu benützende Weglänge sowie

-

die allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage).

(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.

(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.

  1. (1)Absatz einsDient eine öffentliche Straße überwiegend einem bestimmbaren Personenkreis von Benützern (Interessenten), der nicht der Gesamtheit der Gemeindebewohner entspricht, darf für den Bau und die Erhaltung (einschließlich Winterdienst) dieser Straße eine Beitragsgemeinschaft gebildet werden.
  2. (2)Absatz 2Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, setzt die Behörde den Aufteilungsschlüssel im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft fest.
  3. (3)Absatz 3Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigenBei der Aufteilung der Anteile nach Absatz 2, ist zu berücksichtigen
    • -Strichaufzählungdie Kulturgattung sowie die Lage und Größe der erschlossenen Grundstücke,
    • -Strichaufzählungdie Art der Erschließung (landwirtschaftliche Siedlungsbereiche oder Wirtschafts- und Kulturflächen)
    • -Strichaufzählungdie zu benützende Weglänge sowie
    • -Strichaufzählungdie allenfalls durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung (Abseitslage).
  4. (4)Absatz 4Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.Der Bescheid nach Absatz 2, hat die nach Absatz 3, ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. (6)Absatz 6Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Absatz 3, wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten