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(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.
(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen
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(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.
(2) Das Verfahren für die Bildung der Beitragsgemeinschaft wird auf Antrag eines oder mehrerer Interessenten oder von der Behörde von Amts wegen eingeleitet. Über den auf das einzelne Mitglied entfallenden Anteil an den Bau- und Erhaltungskosten ist zunächst eine gütliche Vereinbarung anzustreben. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so setzt die Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle im Bescheid über die Bildung der Beitragsgemeinschaft den Aufteilungsschlüssel fest.
(3) Bei der Aufteilung der Anteile nach Abs. 2 ist zu berücksichtigen
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(4) Der Bescheid nach Abs. 2 hat die nach Abs. 3 ermittelte Zahlungsverpflichtung der Mitglieder der Beitragsgemeinschaft zu enthalten.
(5) Die Beitragsgemeinschaft wird durch den Obmann vertreten. Der Obmann wird von den Mitgliedern der Beitragsgemeinschaft aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Wenn sich die Grundlagen für die Berechnung des Aufteilungsschlüssels nach Abs. 3 wesentlich ändern, dann hat die Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Aufteilungsschlüssel neu festzusetzen.