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Legende:
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(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
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(3) Werden gemäß Abs. 2 lit. b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch in der schulfreien Zeit und in den Hauptferien zu leisten ist. Weiters kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch außerhalb des elterlichen Betriebes als Fremdpraxis zu leisten ist, wenn hiefür geeignete Betriebe in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen persönlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen ein Betrieb als geeignet anzusehen ist.
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(2) Von der Schulbehörde können in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklärt werden:
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(3) Werden gemäß Abs. 2 lit. b insgesamt mehr als sechs Unterrichtstage schulfrei erklärt, kann die Schulbehörde anordnen, daß die darüber hinaus entfallenen Unterrichtstage durch Verlängerung des Unterrichtsjahres bei Verkürzung der unterrichtsfreien Zeit oder der Hauptferien eingebracht werden; die Hauptferien dürfen jedoch um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden.
(4) Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch in der schulfreien Zeit und in den Hauptferien zu leisten ist. Weiters kann vorgesehen werden, daß die Praxis auch außerhalb des elterlichen Betriebes als Fremdpraxis zu leisten ist, wenn hiefür geeignete Betriebe in ausreichender Zahl vorhanden sind. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen persönlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen ein Betrieb als geeignet anzusehen ist.