§ 80 Bgld. LSG Einrichtung und Aufgabe

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde

a)

in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,

b)

in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,

c)

bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens

zu hören.

(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

  1. (1)Absatz einsBei der Bildungsdirektion für Burgenland ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
    1. a)Litera ain den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
    2. b)Litera bin Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,
    3. c)Litera cbei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
    zu hören.
  3. (3)Absatz 3Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.Das Anhörungsrecht gemäß Absatz 2, kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.2025
(1) Beim Amte der Landesregierung ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.

(2) Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde

a)

in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,

b)

in Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,

c)

bei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens

zu hören.

(3) Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

  1. (1)Absatz einsBei der Bildungsdirektion für Burgenland ist zur Beratung der Schulbehörde ein Landwirtschaftlicher Schulbeirat einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Der Landwirtschaftliche Schulbeirat ist von der Schulbehörde
    1. a)Litera ain den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen und Schülerheimen,
    2. b)Litera bin Fragen der Schulorganisation im Hinblick auf die Einführung neuer Schulformen und die Einrichtung von Schulversuchen,
    3. c)Litera cbei beabsichtigten gesetzlichen Regelungen im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulwesens
    zu hören.
  3. (3)Absatz 3Das Anhörungsrecht gemäß Abs. 2 kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.Das Anhörungsrecht gemäß Absatz 2, kann durch die Abgabe von Stellungnahmen, Vorschlägen oder Gutachten ausgeübt werden.

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