§ 19 Bgld. LSG Fachrichtungen, Organisationsformen

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:

a)

Landwirtschaft;

b)

in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

aa)

Ländliche HauswirtschaftLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

bb)

Gartenbau,

cc)

Weinbau einschließlichund Kellerwirtschaft,

dd)

Obstbau und Obstverwertung einschließlich Obstbaumpflege,

ee)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

ff)

Fischereiwirtschaft,

gg)

Geflügelwirtschaft,

hh)

Bienenwirtschaft,

ii)

Pferdewirtschaft;,

c) Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau;

Pferdewirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,

jj)

kk)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft,

ll)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,

mm)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau;

dc)

Forstwirtschaft.

(2) Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Landesregierung Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(3) Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Abs. 1 angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.

(4) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

a)

ganzjährigen Schule oder

b)

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

(5) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(6) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in

a)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

b)

Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen;

c)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und die in mehreren Schulstufen geführt werden;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 08.07.1997 bis 16.07.2018

(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:

a)

Landwirtschaft;

b)

in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

aa)

Ländliche HauswirtschaftLändliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

bb)

Gartenbau,

cc)

Weinbau einschließlichund Kellerwirtschaft,

dd)

Obstbau und Obstverwertung einschließlich Obstbaumpflege,

ee)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

ff)

Fischereiwirtschaft,

gg)

Geflügelwirtschaft,

hh)

Bienenwirtschaft,

ii)

Pferdewirtschaft;,

c) Landwirtschaft mit Wein-, Obst- und Gemüsebau;

Pferdewirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,

jj)

kk)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft,

ll)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,

mm)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau;

dc)

Forstwirtschaft.

(2) Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Landesregierung Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(3) Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Abs. 1 angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.

(4) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

a)

ganzjährigen Schule oder

b)

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

(5) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(6) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in

a)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

b)

Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen;

c)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und die in mehreren Schulstufen geführt werden;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).

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