Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Landesregierung Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(3) Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Abs. 1 angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.
(4) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(5) Die Fachschulen können je nach Organisationsform
und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(6) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(2) Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Landesregierung Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.
(3) Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Abs. 1 angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.
(4) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer
|
| |||||||||
|
| |||||||||
| ||||||||||
(5) Die Fachschulen können je nach Organisationsform
und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(6) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||