§ 19 Bgld. LSG Fachrichtungen, Organisationsformen

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei der Schwerpunkt des an den Schulen vermittelten Fachwissens der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat:

a)

Landwirtschaft;

b)

in den Sondergebieten der Landwirtschaft:

aa)

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,

bb)

Gartenbau,

cc)

Weinbau und Kellerwirtschaft,

dd)

Obstbau und Obstverwertung einschließlich Obstbaumpflege,

ee)

Molkerei- und Käsereiwirtschaft,

ff)

Fischereiwirtschaft,

gg)

Geflügelwirtschaft,

hh)

Bienenwirtschaft,

ii)

Pferdewirtschaft,

jj)

Pferdewirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,

kk)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Ökowirtschaft,

ll)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Green Care,

mm)

Landwirtschaft mit Schwerpunkt Wein-, Obst-, Pflanzen- und Gemüsebau;

c)

Forstwirtschaft.

(2) Die Fachschule kann auch als fachbereichsübergreifende Fachschule geführt werden. Darüber hinaus können mit Verordnung der Landesregierung Fachschulen eingerichtet werden, die den regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft Rechnung tragen.

(3) Mit Zustimmung der Schulbehörde können die in Abs. 1 angeführten Fachrichtungen in den einzelnen Klassen nebeneinander (alternativ) geführt werden, wenn dies aufgrund der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Einzugsbereich einer Schule erforderlich ist und wenn die Schülerzahl für eine gesonderte Führung von Klassen je Fachrichtung nicht ausreicht.

(4) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

a)

ganzjährigen Schule oder

b)

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

(5) Die Fachschulen können je nach Organisationsform und Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(6) Die Fachschulen gliedern sich nach ihrem Aufbau in

a)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann;

b)

Fachschulen, die den Besuch der Berufsschule ersetzen;

c)

Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann und die in mehreren Schulstufen geführt werden;

d)

Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufsausbildung oder eine nach der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgte Schulausbildung aufbauen (weiterführende Fachschulen).

In Kraft seit 17.07.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Bgld. LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Bgld. LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Bgld. LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Bgld. LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 Bgld. LSG
§ 20 Bgld. LSG