§ 23 Bgld. LSG Durchführung der Eignungsprüfungen

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfungen hat die Schulbehörde nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist. Die Schulbehörde hat ferner durch Verordnung je nach der Art des Prüfungsgebietes festzusetzen, ob die Prüfung schriftlich und mündlich, nur schriftlich oder nur mündlich oder auch praktisch abzulegen ist.

(2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

(3) Die Aufgabenstellungen in den einzelnen Prüfungsgebieten sind, soweit sie nicht von der Schulbehörde einheitlich festgelegt werden, in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters festzusetzen.

(4) Die Schulbehörde kann an Stelle oder in Verbindung mit der Prüfung aus bestimmten Prüfungsgebieten nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellte und erprobte Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Eignung für die betreffende Schulart einführen.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Bgld. LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Bgld. LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Bgld. LSG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Bgld. LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Bgld. LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Bgld. LSG
§ 24 Bgld. LSG