§ 26 Bgld. LSG Aufnahme als ordentlicher Schüler

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 28 aufzunehmen, wer

a)

die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen für die betreffende Schulart und Schulstufe erfüllt,

b)

die Unterrichtssprache so weit beherrscht, daß er dem Unterricht zu folgen vermag, und

c)

die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) Die Aufnahme als ordentlicher Schüler während des Unterrichtsjahres bedarf - ausgenommen im Falle einer Zuweisung gemäß § 9 Abs. 2 und § 75 Abs. 5 - der Bewilligung der Schulbehörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige in der Person des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten liegende Gründe gegeben sind.

(3) Wenn der Aufnahmewerber vorher Schüler einer anderen Schule war, darf eine Aufnahme als ordentlicher Schüler nur erfolgen, wenn er ein Abschlußzeugnis oder ein Zeugnis bzw. eine Besuchsbestätigung mit Abgangsklausel der bisher besuchten Schule vorlegt.

(4) Ein Aufnahmewerber, der die Aufnahme in eine Schulstufe der Berufs- oder Fachschule anstrebt,

a)

ohne durch das Zeugnis einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- oder Fachschule gleicher Fachrichtung zur Aufnahme in die betreffende Schulstufe berechtigt zu sein, ferner

b)

nicht jünger ist, als der betreffenden Schulstufe entspricht und

c)

nicht im unmittelbar vorhergegangenen Schuljahr eine Schulstufe

besucht hat, deren erfolgreicher Abschluß zur Aufnahme in die angestrebte Schulstufe berechtigt,

ist vom Schulleiter zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zuzulassen. Zweck der Einstufungsprüfung ist die Feststellung, ob die Vorbildung des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe ausreicht. Die näheren Bestimmungen über die Aufnahme auf Grund einer Einstufungsprüfung sind unter Berücksichtigung der Aufgabe und des Lehrplanes der einzelnen Schularten durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

(5) Die Aufnahme gilt ohne weitere Anmeldung für alle an der betreffenden Schule geführten Schulstufen derselben Schulart bis zur Beendigung des Schulbesuches im Sinne des § 46.

In Kraft seit 08.07.1997 bis 31.12.9999
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