§ 102 Bgld. LSG Kundmachung von Verordnungen

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarungsie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sindSie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisender Schule in Kraft.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.2025

Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarungsie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sindSie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisender Schule in Kraft.

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