§ 102 Bgld. LSG Kundmachung von Verordnungen

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.2025

Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.07.1985 bis 31.12.2025

Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarung durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

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