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Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarungsie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sindSie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisender Schule in Kraft.
Wenn auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Verordnungen gemäß §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 1, 35 Abs. 2 sowie 101 Abs. 1, die sich nur auf einzelne Schulen beziehen, so sind neben der nach Art. 35 L-VG vorgesehenen Verlautbarungsie abweichend von den sonst geltenden Bestimmungen über die Kundmachung solcher Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Schüler und Erziehungsberechtigten sindSie treten, soweit darin nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisender Schule in Kraft.