Anl. 1 K-OV

Kärntner Objektivierungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2019,, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß Paragraph 10 a, dieser Verordnung anzuwenden.

Artikel II(1LGBl Nr 69/2025)
Inkrafttretensbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.

Stand vor dem 30.11.2025

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.11.2025
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1993,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2019,, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
  3. (3)Absatz 3Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Kärntner Objektivierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 1992,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2019,, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß Paragraph 10 a, dieser Verordnung anzuwenden.

Artikel II(1LGBl Nr 69/2025)
Inkrafttretensbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2025,)
Inkrafttretensbestimmungen

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022dem der Kundmachung dieser Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. Nr. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.

(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.

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