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(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. NrAnl. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen K-OV seit 30.11.2025 weggefallen.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erfolgte Ausschreibungen und anhängige Verfahren nach dem 3. Abschnitt der Kärntner Objektivierungsverordnung, LGBl. NrAnl. 1/1993, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 90/2019, sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen K-OV seit 30.11.2025 weggefallen.
(3) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ist für Bewerber im Sinne des § 4 Abs. 3 des Kärntner Objektivierungsgesetzes, LGBl Nr. 98/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, die sich bereits aufgrund einer vorausgegangenen Ausschreibung einem Objektivierungsverfahren unterzogen haben, das Auswahlverfahren aus dem Bewerberpool gemäß § 10a dieser Verordnung anzuwenden.