§ 135 NÖ JagdG

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;

2.

Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

3.

die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);

4.

die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;

5.

die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;

6.

bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;

7.

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;

8.

als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

9.

als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);

10.

als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);

11.

als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);

12.

gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;

13.

Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;

14.

Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);

15.

Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);

16.

die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);

17.

entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;

18.

gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;

19.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);

20.

gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;

21.

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;

22.

den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;

23.

ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);

24.

ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);

24a.

in Wildgehegen entgegengegen die Bestimmung desVerbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 6 4 Treibjagden durchführtund Abs. 4 verstößt;

24b.

in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;“

25.

Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;

26.

einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

27.

es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;

28.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

29.

verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

30.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;

31.

einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(.(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) (entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)

(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.

(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 25.08.2018 bis 07.01.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

Wild entgegen der Bestimmung des § 3a hält, entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 5 tötet oder töten läßt oder entgegen der Bestimmung des § 3a Abs. 8 tötet;

2.

Aufzeichnungen nach § 7 Abs. 6 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt;

3.

die Jagd ohne Bewilligung dort ausübt, wo die Jagd ruht (§ 17 Abs. 1 und 2);

4.

die Jagd ausübt, ohne nach diesem Gesetz hiezu befugt zu sein;

5.

die Jagd ausübt, ohne eine gültige Jagdkarte mit sich zu führen;

6.

bei Ausübung der Jagd den Jagdaufsehern, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder dem Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen die Jagdkarte nicht vorweist;

7.

Jagdgastkarten entgegen den Bestimmungen des § 59 ausfolgt;

8.

als gemäß § 64 Abs. 2 Z 1 nach Aufforderung durch den Jagdaufseher zur Ausweisleistung verpflichtete Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt;

9.

als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber diesen Tieren in einer solchen Art vernachlässigt, daß diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2);

10.

als Jagdausübungsberechtigter trotz wiederholter behördlicher Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht Vorsorge trifft (§ 65 Abs. 5);

11.

als Jagdaufseher Dienst versieht, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte zu sein (§ 66);

12.

gegen die Schonvorschriften des § 73 verstößt;

13.

Bedingungen oder Auflagen gemäß § 74 nicht erfüllt;

14.

Horstbäume oder Horstplätze beschädigt, verändert oder beunruhigt (§ 77);

15.

Eier des Federwildes ohne Bewilligung oder entgegen einer gemäß § 74 Abs. 5 erteilten Bewilligung in Verkehr setzt (§ 79);

16.

die in der Abschußbewilligung oder in der Abschußverfügung festgesetzte Abschußzahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1);

17.

entgegen den Bestimmungen des § 87 Abs. 3, 4, 6 und 7 Wildfütterungen vornimmt;

18.

gegen die Bestimmungen des § 87a eine Wildfütterung vornimmt;

19.

bei Benützung des Jägernotweges Schußwaffen (Jagdwaffen) geladen führt oder Hunde nicht an der Leine mitführt (§ 89);

20.

gegen die Bestimmungen des § 90 über krankgeschossenes Wild und Wildfolge verstößt;

21.

als Jagdausübungsberechtigter der Verpflichtung zur Jagdhundehaltung nicht in der im § 91 geforderten Weise entspricht;

22.

den Bestimmungen der §§ 92 und 92a über das Fangen und Vergiften von Wild oder Raubzeug zuwiderhandelt;

23.

ein Wildgehege (§ 7) ohne Bewilligung sperrt (§ 94b Abs. 2);

24.

ein gesperrtes Jagdgebiet betritt oder dieses nach Aufforderung nicht unverzüglich verläßt (§§ 94 und 94b);

24a.

in Wildgehegen entgegengegen die Bestimmung desVerbote der Bestimmungen der § 95 Abs. 1 Z 6 4 Treibjagden durchführtund Abs. 4 verstößt;

24b.

in Wildgehegen entgegen die Bestimmung des § 95 Abs. 1 Z 6 Treibjagden durchführt;“

25.

Wild entgegen den Bestimmungen des § 95a aussetzt;

26.

einem gemäß §§ 99 und 100 erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

27.

es den Organen der Behörden verwehrt oder erschwert, die im Rahmen des § 134 Abs. 3 vorgesehenen Überwachungsaufgaben durchzuführen;

28.

einer in diesem Gesetz verfügten Anzeigepflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;

29.

verpflichtet ist, bestimmte Listen oder sonstige Unterlagen aller Art zu führen oder der Behörde vorzulegen und diese Unterlagen nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder der Behörde nicht oder nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgerecht vorlegt;

30.

im Rahmen des Geltungsbereiches dieses Gesetzes den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl.Nr. L 317 vom 4. November 2014, S. 35, oder aufgrund dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen zuwiderhandelt;

31.

einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 – ausgenommen Z 24a – sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(2a) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 24a sind mit einer Geldstrafe von mindestens € 2.000,-- bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(.(3) Der Versuch ist strafbar.

(3a) (entfällt durch LGBl. Nr. 84/2015)

(4) Von jeder auf Grund dieses Gesetzes erfolgten rechtskräftigen Bestrafung ist der NÖ Landesjagdverband in Kenntnis zu setzen. Der NÖ Landesjagdverband hat eine zentrale Strafkartei anzulegen. Mitteilungen aus dieser Strafkartei dürfen nur an die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befaßten Behörden erfolgen.

(5) Geldstrafen fließen dem NÖ Landesjagdverband zu, der sie zur Unterstützung für einzelne Mitglieder oder zur Vorsorge gegen Schäden bei Veranstaltungen des NÖ Landesjagdverbandes zu verwenden hat. Über die Verwendung ist ein Nachweis zu führen, der der Landesregierung über Aufforderung zur Einsichtnahme vorzulegen ist.

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