§ 134 NÖ JagdG Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Bürgermeister, die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Genossenschaftsjagdverwalter (§ 42) und die Jagdaufseher (§ 65) sind verpflichtet, die Beachtung der jagdrechtlichen Bestimmungen zu überwachen und wahrgenommene Übertretungen der Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis zu bringen. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zu dieser Mitwirkung hinsichtlich der §§ 3a Abs. 8 bis 11, 7 Abs. 9, 12 Abs. 6, 16a Abs.1, 26b, 68a und 135 Abs. 1 Z 30 nicht verpflichtet. Den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen die im § 133a Abs. 1 genannten personenbezogenen und anderen Daten betreffend Jagdaufsichtsorgane und Jagdausübungsberechtigte übermittelt werden, sofern diese eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe sind.

(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt insbesondere auch den Organen der Marktpolizei hinsichtlich der in den §§ 78 und 79 angeführten Verbote.

(3) Alle Jagdgebiete unterliegen der behördlichen Überwachung. Zu diesem Zweck sind ihre Organe berechtigt:

1.

jedes Jagdgebiet zu betreten und Straßen und Wege zu befahren,

2.

im unumgänglich notwendigen Ausmaß Messungen vorzunehmen, Untersuchungsmaterial zu entnehmen, Wildüberwachungsgeräte zu installieren und ähnliches, sowie

3.

vom Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten und deren Jagdaufsichtsorganen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit sie für die Überwachung der rechtlichen Vorschriften von Bedeutung sind.

Von der Durchführung von Erhebungen im Sinne der Z 1 und 2 sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten tunlichst zu verständigen, es sei denn der Erhebungszweck wäre dadurch gefährdet. Das Recht des Betretens oder Befahrens von eingefriedeten Flächen, auf denen die Jagd ruht (§ 17), ist ihnen, nur nach vorheriger Verständigung des Nutzungsberechtigten, im unumgänglich notwendigen Ausmaß gestattet.

(4) Wenn Jagdausübungsberechtigte, Grundeigentümer oder andere Personen die jagdrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die

1.

Entfernung von Fütterungen,

2.

Entfernung von Einfriedungen oder Einsprüngen,

3.

Öffnung von Sperren oder

4.

Entfernung von Fallen

dem Verpflichteten mit Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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