§ 132 NÖ JagdG Jagdbeiräte

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur fachlichen Beratung der Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesregierung in Angelegenheiten der Jagd sind bei diesen Behörden Jagdbeiräte, und zwar bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat und beim Amt der Landesregierung ein Landesjagdbeirat zu bestellen.

(2) Der Bezirksjagdbeirat besteht aus je einem Vertreter der Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes aus dem Wirkungsbereich einer jeden Bezirksbauernkammer des Verwaltungsbezirkes, jedenfalls aber aus sechs Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden vom Bezirkshauptmann, in Städten mit eigenem Statut vom Bürgermeister, über Vorschlag der zuständigen Bezirksbauernkammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezember.

(3) Der Landesjagdbeirat besteht aus je drei Vertretern der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes und ebensovielen Ersatzmännern. Die Ersatzmänner haben im Falle der Verhinderung der Mitglieder für diese einzutreten. Die Mitglieder und Ersatzmänner werden von der Landesregierung über Vorschlag der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und des NÖ Landesjagdverbandes auf die Dauer von sechs Jahren berufen. Die Funktionsperiode beginnt am 1. Jänner und endet mit Ablauf des 31. Dezember.

(4) Jedem Bezirksjagdbeirat gehört der Bezirksforsttechniker oder ein von ihm entsendeter fachkundiger Bediensteter der Bezirksforstinspektion, dem Landesjagdbeirat der Regierungsforstdirektor oder ein von ihm entsendeter Bediensteter des höheren Forstaufsichtsdienstes der Landesforstinspektion, als forstlicher Amtssachverständiger mit beratender Stimme an.

(5) Die Mitglieder jedes Jagdbeirates wählen aus ihrer Mitte mit Stimmenmehrheit den Obmann und dessen Stellvertreter, der nicht derselben vorschlagsberechtigten Körperschaft (Abs. 2 und 3) wie der Obmann angehören darf. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Jagdbeirat wird zur Wahl des Obmannes und seines Stellvertreters durch die Behörde einberufen, deren Vertreter den Vorsitz bei der Durchführung der Wahl führt. Der Obmann (Stellvertreter) des Jagdbeirates steht der Behörde als ständiger Berater zur Verfügung.

(6) Die Jagdbeiräte treten zu ihren Beratungen auf Einladung der Behörde oder ihres Obmannes zusammen. Die Behörde ist berechtigt, zu den Beratungen jederzeit Vertreter zu entsenden.

(7) Die Mitglieder des Jagdbeirates und deren Ersatzmänner sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit und voller Unparteilichkeit vorzugehen und über die in Ausübung ihrer Funktion zu ihrer Kenntnis gelangenden Tatsachen Stillschweigen zu bewahren.

(8) Die Jagdbeiräte sind bei Anwesenheit des Obmannes oder seines Stellvertreters und dreier weiterer Mitglieder oder deren Ersatzmänner beschlußfähig. Die Beschlüsse der Jagdbeiräte werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt jene Meinung als Beschluß des Jagdbeirates, welcher der Obmann beigetreten ist.

(9) Die Mitglieder der Jagdbeiräte üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und Reisezulagen. Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Landes-Reisegebührenvorschrift für die NÖ Landesbediensteten das Ausmaß der Reisekostenvergütung und Reisezulagen festzulegen.

(10) Die Jagdbeiräte sind in allen Fragen, die fachliche Angelegenheiten der Jagd berühren, zu hören. Sie sind von behördlichen Verfügungen, die wegen Gefahr im Verzuge ohne Anhörung des Jagdbeirates getroffen wurden, ehestens zu verständigen.

(11) Den Bezirksverwaltungsbehörden und der Landesregierung bleibt es unbenommen, ungeachtet der Einrichtung der Jagdbeiräte, geeignete Personen als Sachverständige zu hören, wenn dies mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. Eingeholte Sachverständigengutachten sind jedoch jedenfalls dem Jagdbeirat zur Kenntnis und Stellungnahme zu übermitteln.

(12) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Bezirksjagdbeirates und die Landesregierung hat die Mitglieder und Ersatzmänner des Landesjagdbeirates nach Anhören der entsprechenden vorschlagsberechtigten Körperschaft (Abs. 2 und 3) abzuberufen, wenn sie ihre Aufgaben nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise erfüllen.

In Kraft seit 15.12.2015 bis 31.12.9999
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