§ 131 NÖ JagdG Zuständigkeit bei Handhabung des Gesetzes

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Durchführung dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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