§ 123 NÖ JagdG Gebühren, Tarif, Drucksorten

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (Paragraph 117, Absatz 2,) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 132, Absatz 9, zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für das Entschädigungsverfahren sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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