§ 121 NÖ JagdG Fälligkeit, Vollstreckung

NÖ JagdG - NÖ Jagdgesetz 1974

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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