§ 123 NÖ JagdG Gebühren, Tarif, Drucksorten

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Für das Entschädigungsverfahren sind Drucksorten zu verwenden, die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen sind.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (Paragraph 117, Absatz 2,) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 132, Absatz 9, zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für das Entschädigungsverfahren sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.

(2) Für das Entschädigungsverfahren sind Drucksorten zu verwenden, die von der Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen sind.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (§ 117 Abs. 2) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 132 Abs. 9 zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Tarif, nach dem die Amtskosten (Paragraph 117, Absatz 2,) im einzelnen Fall zu berechnen sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 132, Absatz 9, zu erlassen. Sie hat weiters die zur Vereinheitlichung und klaglosen Durchführung des Entschädigungsverfahren erforderlichen Vorschriften zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Für das Entschädigungsverfahren sind die auf der Homepage des Landes Niederösterreich (www.noe.gv.at) zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

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