§ 27a NÖ JVO Trophäen

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.

(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen..

  1. (1)Absatz einsBei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen römisch eins und römisch II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Absatz eins, nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 20.12.2018 bis 02.02.2026
(1) Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschußplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.

(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.

(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen..

  1. (1)Absatz einsBei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen I und II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.Bei der Hegeschau sind vom Erleger, bei Fallwildstücken vom Jagdausübungsberechtigten, die Trophäen der der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildstücke – ausgenommen Muffelschafe und Gamskitze – für den in der Verordnung festgesetzten Zeitraum in einwandfrei ausgekochtem oder präpariertem Zustand vorzulegen. Bei Rothirschen der Altersklassen römisch eins und römisch II ist die Trophäe in ungekapptem Zustand (ganzer Schädel mit Oberkiefer) vorzulegen. Bei Geweihträgern – ausgenommen Rehböcke und Rotwildschmalspießer – sind auch die linken Unterkieferäste vorzulegen. Zu diesem Zweck haben die Erleger bzw. Jagdausübungsberechtigten diese Trophäen und Unterkieferäste während des Erlegungsjahres und des diesem folgenden Jagdjahres aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Absatz eins, nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
  3. (3)Absatz 3Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen.

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