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Legende:
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(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen..
(2) Bei Fallwildstücken gelten die Vorlagepflichten des Abs. 1 nur insoweit, als die dort genannten Trophäen und Unterkieferäste vorhanden sind.
(3) Die Trophäen sind von den Erlegern bzw. Jagdausübungsberechtigten mit den vom NÖ Landesjagdverband aufgelegten Trophäenanhängern zu versehen..