§ 29 NÖ JVO Kastenfallen für Haarraubwild und Raubzeug

NÖ Jagdverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsKastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Absatz 3,) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild oder Raubzeug müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
  3. (3)Absatz 3Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

30

100

Dachs

30

100

Marderhund

30

100

Waschbär

30

100

Marder

20

100

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.

(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblendenHöhenmaß als Durchmesser. Die geschlossene Falle muß im FangraumHöhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen. Für die nicht ausdrücklich genannten Arten ist eine Luftzirkulation zulassen.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

Dachs

Marderhund

20

100

Waschbär

Marder

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.

entsprechende Kastenfallengröße zu verwenden.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.02.2026
  1. (1)Absatz einsKastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten oder des Raubzeugs abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Absatz 3,) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.
  2. (2)Absatz 2Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild oder Raubzeug müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muß im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.
  3. (3)Absatz 3Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

(1) Kastenfallen sind Fanggeräte, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

30

100

Dachs

30

100

Marderhund

30

100

Waschbär

30

100

Marder

20

100

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht der jeweils zum Fang beabsichtigten Haarraubwildarten abzustimmen ist, lebend gefangen wird. Bei den kleineren Kastenfallen (Abs. 3) ist für sonstige Tiere eine geeignete Öffnung vorzusehen, die das Entkommen der Tiere ermöglicht.

(2) Die Kastenfallen für das Fangen von Haarraubwild müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Kastenfallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblendenHöhenmaß als Durchmesser. Die geschlossene Falle muß im FangraumHöhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen. Für die nicht ausdrücklich genannten Arten ist eine Luftzirkulation zulassen.

(3) Der Fangraum der geschlossenen Kastenfalle hat, je nachdem, für welche Tierart sie verwendet werden soll, folgende Mindestmaße aufzuweisen:

Tierart

Breite und Höhe in cm

Länge in cm

Fuchs

Dachs

Marderhund

20

100

Waschbär

Marder

Iltis

8

60

Wiesel

6

45

Bei einer röhrenförmigen Falle gilt das Breiten- und Höhenmaß als Durchmesser. Die Höhen- und Breitenmaße sind durch den Fangraummittelpunkt zu messen.

entsprechende Kastenfallengröße zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten