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(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
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kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
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(4) Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.
(5) Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschußverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(6) Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken, der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
(2) Der Abschuß hat sich im allgemeinen auf alle Revierteile zu erstrecken, auf denen das zum Abschuß bestimmte Wild vorkommt. Er kann sich aber auch auf einzelne Revierteile konzentrieren, wenn dies im Interesse der Land- und Forstwirtschaft oder der Jagdwirtschaft zur Vermeidung von Wildschäden notwendig erscheint.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuß jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschußliste zu begründen. Vom verfügten Abschuß kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:
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kann der Abschuß über die in der Abschußverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen.
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(4) Auf die Abschußverfügung ist jedes im Jagdgebiet erlegte oder gefallene Wildstück anzurechnen. Angeschossenes Wild, das in einem fremden Jagdgebiet zur Strecke gekommen ist, ist auf die Abschußverfügung für jenes Jagdgebiet anzurechnen, dessen Jagdausübungsberechtigten das Wildstück, bei Trophäenträgern die Trophäe zufällt.
(5) Wild, das infolge einer Verletzung Qualen oder einem Siechtum ausgesetzt oder das seuchenkrank oder seuchenverdächtig ist, kann über die Abschußverfügung hinaus abgeschossen werden. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuß durch Anführung der hiefür maßgebenden Gründe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für Wildstücke, die wegen einer Verletzung erlegt werden mußten, ist eine Bestätigung eines Tierarztes über die Art und die Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
(6) Als seuchenkrank oder seuchenverdächtig abgeschossene Wildstücke sind sofort an eine staatliche Untersuchungsanstalt für Tierseuchen einzuschicken, der Befund ist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
(7) Auf das in Wildgehegen gehaltene Schalenwild finden die Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.