§ 33 NÖ JVO Maßnahmen beim Raub- oder Schwarzwild und Raubzeug

NÖ Jagdverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2026 bis 31.12.9999

Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

Stand vor dem 02.02.2026

In Kraft vom 01.01.2015 bis 02.02.2026

Das lebend gefangene Raubwild oder Raubzeug darf nur unter Vermeidung von Qualen für das Tier mit geeigneten Mitteln getötet werden. Lebend gefangenes Schwarzwild (Frischlinge) ist durch einen Fangschuß weidgerecht zu töten.

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