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(2) (entfällt)
(3) Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 8 die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.
(2) (entfällt)
(3) Schalenwild darf auf Flächen, die zum Schutze der Kulturen gegen Schalenwild so umfriedet sind, daß das Ein- und Auswechseln der im Jagdgebiet vorkommenden Schalenwildarten wirksam verhindert wird, auch während der Schonzeit abgeschossen werden. In diesem Fall dürfen auch männliche Stücke über den Abschußplan hinaus abgeschossen werden. Der Abschuß während der Schonzeit und über den Abschußplan hinaus muß der Bezirksverwaltungsbehörde sofort gemeldet und begründet werden.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann dem Jagdausübungsberechtigten gemäß § 3 Abs. 8 die Bewilligung erteilen, Eier des Federwildes zu sammeln und ausbrüten zu lassen. Ausgemähte oder durch Naturkatastrophen gefährdete Gelege dürfen durch den Jagdausübungsberechtigten zum Zwecke des Ausbrütens entfernt werden.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen von den Schonvorschriften für jagdbares Federwild zulassen. Weiters kann sie Ausnahmen von den Bestimmungen des § 3 Abs. 5 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.