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(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
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(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Fischwässer in einem Fischereikataster zu führen. Dieser kann auch in elektronischer Form geführt werden. Im Fischereikataster sind die Fischwässer mit näheren örtlichen Angaben und Nummerierung, die Eigentümer, die Erwerbsart, die Nutzungsberechtigten, die Ober-, Unter- oder Anlieger, Aufsichtsorgane, Verbücherungen, der letzte Besatz und die Fischarten einzutragen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung des Fischereikatasters werden durch Verordnung der Landesregierung geregelt.
(3) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 27.04.2016, S. 1 (DSGVO), für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben ermächtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:
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(3a) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem (gemäß ersten Satz) unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(3b) Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
(4) Folgende Informationen aus dem Fischereikataster sind für jedermann zugänglich:
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Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2014, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 88/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,