Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Amt, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
(5) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1, 3 oder 4 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Anträge nach Abs. 1 oder 3 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(6) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters und eines sonstigen Mitglieds des Gemeindevorstands enthält die Gemeindewahlordnung.
(2) Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3) Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4) Ein vom Bürgermeister verschiedenes Mitglied des Gemeindevorstands verliert sein Amt, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Bei Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag müssen mindestens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderats der betreffenden Gemeinderatspartei anwesend sein.
(5) Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1, 3 oder 4 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über die Anträge nach Abs. 1 oder 3 hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(6) Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters und eines sonstigen Mitglieds des Gemeindevorstands enthält die Gemeindewahlordnung.